Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Artikel 8. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sollen vom usten Marz 1827. 
an in vollständige Ausführung treten, und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Mecklenburg-Schwerin verpflichten Sich, Ihrer Seits die erforder- 
lichen Einleitungen zu treffen, damit am gedachten Tage die Stenererhebung 
von der Branntwein- Bier= und Essi igfabrikation in der verabredeten Art ohne 
irgend ein Hinderniß beginnen koͤnne. 
Artikel 9. 
Seine Majestät der König von Preußen wollen, in Näcksicht auf die 
Bestimmungen des Artikels 7. Seine Koͤnigliche Hoheit den Großherzog von 
Mecklenburg-Schwerin an dem Gesammt-Ertrage der durch das Gesetz vom 
8/#en Februar 1819. eingeführten Steuer in den sieben östlichen Provinzen des 
amußiscen, Staats einen verhältnigmägigen Antheil nehmen lassen, welcher in 
Erwägung der dabei. in Berücksichtigung kommenden eigenthümlichen Umsiände 
und Verhaͤltnisse auf eine jaͤhrliche Summe von Eintausend Zweihundert 
und Fänf und Zwanzig Thalern in Friedrichsd'or festgesetzt worden ist, 
dis in gleichen Quartalraten vom 1sten Mai, August, November und Februar 
jeden ahres zu Seiner Königlichen Hoheit Erhebung oder weiteren Anweisung 
bel ber NKöniglichen Regierung in Potsdam berelt stehen wird. 
Artikel 10. 
Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg = Schwerin 
wollen weber in der Enklave Rossow eine Branntweinbrennerei oder Bier- und 
Effi gbrauerei anlegen lassen, noch gestatten, daß in der Enklave Netzeband und 
Schoͤnberg die Zahl der daselbst jetzt bestehenden drei Branntweinbrennereien, so 
wie der Bier= und Essi igbrauereien, vermehrt werde. 
Artikel 11. 
Da das Salz im Preußischen Staate nur in sofern freien Umlauf hat, 
als dasselbe von den dazu bestimmten Anstalten erkauft worden ist: so verpflich- 
ten Sich Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, 
-ämm auch in dieser Beziehung ein Hinderniß des im Artikel 6. im Allgemeinen 
verabredeten freien Verkehrs zwischen dem Königlich-Preußischen und Höchst- 
Ihrem Gebiete innerhalb. der Preußischen dußeren Zolllinie zu entfernen, den 
Salzbedarf der Enklaven nur von den oben gedachten Anstalten entnehmen zu 
lassen. Seine Majestät der König von Preußen wollen jedoch dagegen den Ein- 
wohnern der gedachten Enklaven die Beziehung dieses Bedarfs dadurch erleich- 
tern, daß für dieselben ein angemessenes Konsumtionsquantum von Sechszehn- 
tausend Pfund Salz aus der Salzniederlage zu Neu-Ruppin zu einem Preise 
von 5 Rthlr. Preußisch Kurant für die Tonne von 400 Preußischen Pfunden, 
auf Bescheinigungen des Großherzoglichen Amtes Wredenhagen und respektive der 
Gutzöherrschaften zu Netzeband und Schönberg verabfolgt werden soll. 
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