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K. 4. Erklaͤrungen uͤber den Ruͤcktritt von geschlossenen, oder uͤber den
Abschluß unterhandelter Vertraͤge, welche nach der Uebereinkunft der Kontrahenten
an der Boͤrse erfolgen sollen, muͤssen von dem derselben, der sich solche vorbehalten
hat, vor 14 Uhr dem andern abgegeben werden. Erfolgen sie in dieser Zeit nicht,
so ist der geschlossene Verkrag als aufgehoben und der unterhandelte Vertrag als
nicht zum Abschluß gekommen, zu betrachten.
§. 5. Die Regulirung der Course von Wechseln, öffenklichen Schuldpapieren
und von Geld, so wie der Preis-Couranke von Waaren, geschieht an der Börse unter
der Aufsicht der von dem Vorsteheramte der dortigen Kaufmannschaft ernannten
Kommissarien mit den betreffenden Mäcklern.
§. 0. Diese Kommissarien haben mit aller Sorgfalt dahin zu wachen, daß
die Course und Preis-Courante dem wahren Verkehr angemessen, richtig festgestellt
werden.
C. 7. Einer dieser Kommissarien regulirt den Cours der Wechsel, des Geldes
und der Staats= und öffentlichen Papiere, der zweite die Preis-Courante der Mate-
rialwaaren, und der dritte der Granenwaaren.
K. 8. Die Geldwechsel= und Fonds-Course werden Montags und Donnerstags
um 1 Uhr, die Preis-Courante der Materialwaaren Dienstags, und die der Granen
Mittwochs und Sonnabends um 11 Uhr festgestellt.
§. 9. ODiese Feststellung geschieht auf folgende Weise: An den in dem vor-
hergehenden F. bestimmten Börsentagen und Stunden verfügen sich die Börsen-
Kommissarien mit den das Handelsfach betreffenden Mäcklern in die besümmten
Zimmer des Börsenhauses.
Sie erfordern von den Mäcklern die pflichtmäßige und auf ihren geleisteten
Amtseid zu nehmende Anzeige, zu welchen Preisen Wechsel, Geldsorten, Fonds
und die Waaren zu haben gewesen sind; was dafür geboten, und auf welche Summe
wirklich abgeschlossen worden. Sie können von den Mäcklern die gutachtliche Mei-
nung darüber, wie die Preise zu notiren seyen, erfordern, brauchen aber sich darüber
mit ihnen in keine Diskussionen einzulassen, noch solche unter den anwesenden Mäck-
lern selbst zu gestatten, sobald sie dieselben für überflüssig halten. Sie sind auch
befugt, von den Mäcklern die Vorkegung deren Taschenbücher, jedoch mit Verdeckung
der Namen der Kontrahenten, zu verlangen.
Auf den Grund der solchergestalt nach den Angaben der Mäckler, oder aus
deren Taschenbüchern gesammelten Materialien, bestimmt der Börsenkommissarius
in Gegenwart derselben die Course und die Waarenpreise. Bei dieser Verhandlung
darf außer dem Kommissarius und den Mäcklern Niemand im Courszimmer an-
wesend seyn.
§. 10. Sobald die Course und Preise festgestellt sind, werden sie in Gegen-
wart der Mäckler von dem betreffenden Kommissarius in das Börsenbuch cin-
getragen.
X 11. Aus diesem Buche lassen die Mäckler die Courszektel und Preis-
Courante unter ihrem Namen drucken, liefern die vorschriftsmäßige Zahl von Exem-
plaren