Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No. 1053.) Deklaration über die Amvendbarkelt des K. 73. und ff. auf #. 61. und 62. 
Teltel 17. Theil 2. des Allgemelnen Landrechts. Vom 10ten Februar 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 7c 
Dabei einigen Behörden Zweifel darüber entstanden sind, ob und in welcher 
Art die in dem Allgemeinen Landrechte Theil 2. Titel 17. W. 61. und 62. er- 
wähnten geringeren Polizei-Vergehungen oder Verbrechen von den Patrimonial= 
Gerichtsherren persönlich und ohne Zuziehung ihrer Gerichtshalter unversucht 
und bestraft werden können oder wie weit, nach F. 73. und ff. daselbst, di 
Gerichtshalter dabei mitwirken müssen: so erklären Wir hiermit, nach erfor- 
dertem Gutachten Unsers Staatsraths, daß die Besiummungen des vorgedachten 
S. 73. und ff. auf die in den 9#. 61. und 62. Titel 17. Theil 2. des Allge- 
meinen Landrechts bezeichneten Straffalle nicht zu beziehen sind. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 101en Februar 1827. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
v. Schuckmann. Graf v. Danckelmann. 
Beglaubige;: 
Friese. 
(No. 1054.)
	        
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