Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(o.  1055.)  Werordumg  wegen  der  von  den  Menoniten  statt  des  Eides  obzugebenden
Versicherungen.  Vom  1  ten  März  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  K.  1.

Um  sämmtliche,  in  Unsern  Staaten  wohnende,  Menoniten  von  der  ihren
Religionsg#undsätzen  zuwiderlaufenden,  förmlichen  Eidesleistung  zu  entbinden
und  in  dieser  Beziehung  überall  dasjenige  Verfahren  statt  finden  zu  lassen,
welches  in  einem  Theile  Unserer  Monarchie  gesetzlich  beobachtet  wird;  verordnen
Wir,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsmin  isteriums,  hierdurch  Folgendes:

Wenn  ein  Menonit  als  Pareei  einen  Eid  schwören,  oder  als  Zeuge  abgehört
  werden  soll,  oder  zu  einem  Amte  berufen  wird,  zu  dessen  Uebernahme
die  Eidesleistung  erforderlich  ist;  so  muß  er  durch  ein  Zeugni  iß  der  Aeltesten,
Lehrer  oder  Vorsteher  seiner  Gemeine  nachweisen,  daß  er  in  der  menonitischen
Sekte  geboren  worden,  oder  sich  doch  schon  wenigstens  seit  einem  Jahre  vor
dem  Anfange  des  Prozesses  oder  vor  der  Berufung  zum  Amte  zu  dieser  Religionsgesellschaft
  bekannt  und  bisher  einen  untadelhaften  Wandel  geführt  habe.

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S.  2.
In  diesem  Atteste  muß  zugleich  die  bei  den  Menonlten  übliche  Bekräftigungsformel
  bemerkt  seyn.

g.  3.
Die  nach  dieser  Bekräftigungsformel,  mittelst  Handschlages,  abzugebende
Verlicherung  hat  mit  der  wirklichen  Eidesleisung  gleiche  Kraft.
H.

Wer  solche  zur  Bestaͤtigung  einer  wahrheit  mißbraucht,  den  trifft  die
Strafe  des  falschen  Eides.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1  #ten  März  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.  ·

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.