Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  8.  —

 

(No.  1062.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1  3ten  Februar  1827.,  wegen  eines  Präklusi--Termins,
  Behufs  der  Liquldation  und  Feststellung  der  aus  dem  siebenjährigen
  Kriege  herrührenden,  von  den  ehemaligen  Landständen  des  Herzogthums
Westphalen  verbriesten,  sogenannten  Fourage-Kapitalien.

N.  Ich  über  den  Antrag  der  Hauptverwaltung  der  Scaatsschulden,  hinsichtlich
  der  unter  den  landständischen  Schulden  des  Herzogthums  Wesiphalen
befindlichen  Fourage-Kapitalien,  zuvor  das  Gutachten  des  Staatsministeriums
vernommen  habe,  ertheile  Jch  nunmehr  Meine  Genehmigung:  daß  diese  in
der  zurückerfolgenden  Anlage  verzeichneten,  unter  der  Benennung  der  Fourage-Kapitalien
  im  Herzogthum  Westphalen  bekannte,  in  das  Lagerbuch  eingerragene
Forderungen  für  Lieferungen  und  Leistungen  während  des  siebenjährigen  Krieges
sammt  den,  den  Kapitalien  hinzuzurechnenden,  Jinsen-Rücksiänden  vom  üsten
Januar  1820.  bis  zum  #sten  Jamar  1827.,  nach  vorgängiger  Liquidation  und
Feststellung  der  einzelnen  Beträge,  auf  den  provinziellen  Staatsschulden-Etat
der  Regierung  zu  Arnsberg  übernommen  und  vom  isten  Januar  1827.  ab  aus
der  Regierungs-Hauptkasse  gesetzlich  verzinset  werden.  Ich  auvorisire  die  Haupt-Verwaltung
  der  Staatsschulden,  ein  Liquidations=  und  Verisikationsverfahren
hierüber  zu  eröffnen  und  die  Inhaber  der  Forderungen,  Behufs  der  Anmeldung
und  Verifikation  derselben,  zu  einem  auf  vier  Monate  hinaus  zu  bestimmenden
Termin  unter  der  Verwarnung  der  Preklusion  aufzufordern.

Berlin,  den  13ten  Februar  1827.
Friedrich  Wilhelm.
An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

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Jrorgang  1877.  No.  8.—  (No.  1062  —  1065.)  H  (o.  1063.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  Mai  1827.)