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Artikel 5.
Im Bauernstande muß der Grundbesitz, um zur Wählbarkeit in diesem
Stande zu befähigen,
1) im Thüringischen Wahlbezirk mindestens 40 Magdeburgische Morgen oder
50 Berliner Scheffel Aussaat;
2) in den fünf andern Wahlbezirken mindestens 80 Magdeburgische Morgen
oder 100 Berliner Scheffel Aussaat artbaren Landes, nach Winter-Roggen
berechnet, betragen.
Wenn die Wähler mit dem Wahl = Kommissarius darüber einig sind,
daß der Grundbesitz des Erwählten die vorstehend bestimmte Größe habe, so
ist eine nähere Ausmittelung derselben nicht erforderlich.
Artikel 6.
Die in denjenigen Städten von Magistraten, welche bei entstehenden Va-
kanzen sich selbst ergänzen, getroffenen oder noch zu treffenden Wahlen städti-
scher Landtags-Abgeordneten sind nur so lange gültig, bis die Verfassung der
Stdte daselbst gesetzlich neu geordnet seyn wird, indem sodann in jenen Orten
eine neue Wahl der Landtags-Abgeordneten, nach Maaßgabe der dann be-
stehenden Vorschriften, und zwar das erstemal auf so viele Jahre getroffen wer-
den soll, als die frühere Wahl noch gültig gewesen seyn würde, wenn sie selbst
oder ihre Vorgänger gleich Anfangs mit sämmtlichen übrigen Deputirten gewählt
worden waren.
Artikl 7.
Der Verlust der Eigenschaft eines Rittergutes durch Zerstückelung tritt
alsdann ein, wenn in Folge der Parzellirung sich der Ertrag desselben bis.
zu weniger als 1000 Thaler reines Einkommen aller Art, nach landwirth-
schaftlichen Prinzipien berechnet, vermindert hat.
Artikel 8.
Wo es in den Dorfgemeinden herkömmlich ist, daß die Ehemänner von
Ackerguts-Besitzerinnen in allen Gemeinde-Angelegenheiten für ihre Ehefrauen
stimmen, da sind, weil bei der Wahl der Ortswähler auf das Herkommen im
K. 21. des Gesetzes verwiesen ist, dergleichen Ehemänner bei diesem Wahlge-
schäft für ihre Ehefrauen zuzulassen.
Artikel 9.
Zur Wahl des Landtags-Abgeordneten der kollektiv wählenden Städte,
ernennt eine jede derselben von weniger als 150 Feuerstellen überhaupt einen,
die Städte größeren Umfangs aber eine jede für jedwede 150 Feuerstellen
allemal einen Wchler.
Bei den Staädten slehet das Wahlrecht des Landtags-Abgeordneken, und
bei dem kollektio wählenden Städten die der Bezirkswähler denjenigen zu, welche
den Magistrat wählen.
Art. 10.