Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 53 — 
Artikel 10. 
Wegen Bildung der Distrikte für die Wahl der Bezirkswähler der Land- 
gemeinden durch die Ortswähler, haben die Landrätche für einen jeden Kreis die 
erforderlichen Festsetzungen unter Zuziehung der Kreisslände zu machen. 
Artikel 11. 
Bei Wahlen, bei welchen mehrere landraͤthliche Kreise betheiligt sind, ge- 
bühn dem aͤltesten, der mit einem Rittergute ansäßigen Landräthe, die Leictung. 
Artikel 12. 
Zur Erhaltung der Vollzähligkeit der Landtags-Abgeordneten verordnen 
Wir hiermit, daß für solche Abgeordnete der Ritterschaft, deren Einer aus 
einem einzelnen bestimmten Landestheile zu wählen ist (Art. 2.), so wie für die 
Abgeordneten der Städte und Landgemeinden nicht ein Stellvertreter, sondern ein 
erster und ein zweiter Stellvertreter gewählt werde. Für diejenigen Wahl- 
bezirke der Ritterschaft hingegen, welche mehrere Abgeordnete zu stellen haben, 
soll zwar die Anzahl der zu wählenden Stelloertreter der Anzahl der Abgeordneten 
gleich seyn; sie sollen jedoch nicht namentlich für einen einzelnen, sondern für die 
sämmtlichen Abgeordneten eines solchen Bezirks gewählt und nach der Ordnung der 
sie getroffenen Stimmzahl zur Vertretung dieser Abgeordneten einberufen werden. 
Artikel 13. 
Wenn ein Landtags-Abgeordneter bel der Eröffnung des Landtags bis 
zum Ablauf der ersten, von diesem Zeitpunkte an laufenden Woche zu erscheinen 
behindert ist, so verbleibt der für ihn einberufene Stellvertreter Micglied des 
Landtags für die ganze Dauer desselben; der Abgeordnete aber gehet in die 
Stellung des Stelloertreters über. 
Artikel 14. 
Die Landtags- Abgeordneten erhalten fuͤr die Zeit der Anwesenheit am 
Landtage und fuͤr die der Reise von ihrem Wohnorte dahin und wieder zuruͤck, 
ein jeder ohne Unterschied des Standes, Drei Thaler Diaͤten, und eine Ent- 
schädigung für die Unkosten der Reise von 1 Thaler 20 Sgr. für die Meile. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 17te ð 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
· Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstkorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Mot#. 
  
(No. 1069.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.