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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten-
— No. 11. —
(No. 1070.) Erklärung, wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich-
Braunschweigischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung
N der Forstfrevel in den Grenzwalbungen. Vom 23sten Januar 1827.
Lachdem die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich -Braun-
schweigischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Ver-
hütung der Forflfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, erklaͤren
beide Regierungen Folgendes:
Artikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die Herzoglich-
Braunschweigische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den
Waldungen des andern Gebiets verübt haben mögten, sobald die betreffenden
Forsibedienten oder Beamten, welche darauf mit zu achten haben, davon Kennt-
niß erhalten, untersuchen und bestrafen zu lassen. Die Königlich-Preußischen
Gerichte werden in solchen Fällen die in Preußen geltenden Gesetze zum Grunde
legen, und auch die Herzoglich -Braunschweigische Regierung macht sich an-
heischig, die Herzoglich -Braunschweigischen Gerichte anzuweisen, in solchen Fäl-
len, wo von Braunschweigischen Unterthanen in Forsien des Königlich-Preußi-
schen Territorii gefrevelt worden, nach den anjetzt bestehenden im Ganzen ge-
lindern Königlich-Preußischen Gesetzen zu erkennen. Sollte jedoch in Zukunft
etwa eine Veränderung in der Gesetzgebung über die Forflfrevel in dem einen
oder andern Lande getroffen werden, so wollen die beiderseitigen Regierungen
sich, auf solchen Fall ein anderweites Uebereinkommen vorbehalten.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur
der Frevler durch die Förster oder Waldwärter und das Polzzei-Militair bis
auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt und Haussuchungen, ohne
vorherige Anfrage bei den obrigkeitlichen Behörden und Aemtern, auf der Seelle,
jedoch nur in Gegenwart und nach den Anordnungen des zu diesem Behufe
mündlich zu requirirenden Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, vorgenommen
vwerden.
Jabrgang 1877. No. 11. — (##. 1070 — 1073) M Art. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 27ten Juni 1827.)