Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

59 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten- 
  
— No. 11. — 
  
(No. 1070.) Erklärung, wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich- 
Braunschweigischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung 
N der Forstfrevel in den Grenzwalbungen. Vom 23sten Januar 1827. 
Lachdem die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich -Braun- 
schweigischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Ver- 
hütung der Forflfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, erklaͤren 
beide Regierungen Folgendes: 
Artikel 1. 
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die Herzoglich- 
Braunschweigische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den 
Waldungen des andern Gebiets verübt haben mögten, sobald die betreffenden 
Forsibedienten oder Beamten, welche darauf mit zu achten haben, davon Kennt- 
niß erhalten, untersuchen und bestrafen zu lassen. Die Königlich-Preußischen 
Gerichte werden in solchen Fällen die in Preußen geltenden Gesetze zum Grunde 
legen, und auch die Herzoglich -Braunschweigische Regierung macht sich an- 
heischig, die Herzoglich -Braunschweigischen Gerichte anzuweisen, in solchen Fäl- 
len, wo von Braunschweigischen Unterthanen in Forsien des Königlich-Preußi- 
schen Territorii gefrevelt worden, nach den anjetzt bestehenden im Ganzen ge- 
lindern Königlich-Preußischen Gesetzen zu erkennen. Sollte jedoch in Zukunft 
etwa eine Veränderung in der Gesetzgebung über die Forflfrevel in dem einen 
oder andern Lande getroffen werden, so wollen die beiderseitigen Regierungen 
sich, auf solchen Fall ein anderweites Uebereinkommen vorbehalten. 
Artikel 2. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur 
der Frevler durch die Förster oder Waldwärter und das Polzzei-Militair bis 
auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt und Haussuchungen, ohne 
vorherige Anfrage bei den obrigkeitlichen Behörden und Aemtern, auf der Seelle, 
jedoch nur in Gegenwart und nach den Anordnungen des zu diesem Behufe 
mündlich zu requirirenden Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, vorgenommen 
vwerden. 
Jabrgang 1877. No. 11. — (##. 1070 — 1073) M Art. 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den 27ten Juni 1827.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.