Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

(No.  1071.)  Verorbnung  wegen  der  nach  dem  Gesetze  vom  27sten  Matz  1824.  vorbthaltenen
  Bestimmungen  fuͤr  das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafschaft  Glatz
und  das  Preußische  Markgrafthum  Ober-  Lausitz.  Vom  2ten  Juni  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  #2c.
haben  über  die  in  Unserm  Gesetze  wegen  Anordnung  von  Provinzial-Ständen
im  Herzogthum  Schlesien,  der  Grafschaft  Glatz  und  dem  Preußischen  Markgrafenthume
  Ober-Lausitz  vom  27sten  März  1824.  einer  besonderen  Verordnung
vorbehaltenen  Gegenstände,  die  gutachtlichen  Vorschläge  Unserer  dortigen  getreuen
Stände  vernommen,  und  erkheilen  darüber  nunmehr  die  nachfolgenden  Vorschriften.
Artikel  I.

Ein  jeder  der  den  fländischen  Verband  bildenden  Landeskheile,  nämlich
das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafschaft  Glatz  und  das  Preußische  Markgrafthum
  Oberlausitz  wird,  die  erstern  beiden  Landestheile  in  der  im  Jahre
1806.  und  der  letztere  in  der  im  Jahre  1815.  statt  gehabten  Begränzung  angenommen,
  mie  alleinigem  Ausschluß  der  Enklaven,  welche  bei  den  Distrikten  verbleiben,
  zu  denen  sie,  vermöge  der  neuern  Verwaltungs-Eintheilung,  gelegt  sind.

Artikel  II.

Im  Stande  der  Fürsten  und  Standesherren,  sind  die  Fürsten  von  Hatzfeld
  und  von  Carolath,  in  Gemßheit  der,  ihren  Vorfahren  bei  der  Erbebung
  der  vormaligen  freien  Standesherrschaften  Trachenberg  und  Carolath=Beuthen
  zu  Fürstenthümern,  geschehenen  Berleihungen  bereits  auf  Unsern  Befehl
aus  der  Zahl  der  K.  4.  des  Gesetzes  vom  27sten  März  1824.  benannten  Standesherren
  ausgeschieden  und  den  mit  Viril-Stimmen  berechtigten  Fürslen  zugetreten.
  Demnächst  haben  Wir  dem  Durchlauchtigen  Landgrafen  zu  Hessen-Rothenburg,
  wegen  des  Herzogthums  Ratibor  und  dem  Durchlauchtigen
Fürsten  zu  Anhalt-Cöthen-Pleß,  wegen  der  von  Uns  zu  einem  Fürstenthum
  erhobenen  seitherigen  freien  Standesherrschaft  Pleß  für  Sich  und  die
nachfolgenden  männlichen  Besitzer  des  Herzogthums  Ratibor  und  Fürslemthums
Pleß,  sofern  dieselben  aus  dem  Landgraflich-Hessisch-Rochenburgischen  oder
Fürstlich=  Anhaltisch=  Cöthen-Plessischen  Hause  seyn  werden,  Viril-Stimmen
verliehen  und  endlich  auch  die  dem  Erb-Landhofmeister  Grafen  von  Schaffgotsch
  gehörende  Majoratsherrschaft  Kienast  zu  einer  freien  Standesherrschaft
erhoben,  und  denen  im  K.  4.  des  Gesetzes  vom  27sten  Marz  1824.  aufgeführten
  Standesherrschaften  hinzutreten  lassen.

Im  Stande  der  Ritterschaft  ertheilen  Wir  hiermit  den  nachslehenden
Majoraté=  und  Geschlechts-Fideikommiß-Besitzern,  nämlich:

1)  Sr.  Hoheit  dem  Herzog  von  Würtemberg,  wegen  des  Majorats  von

Karlsruhe;  M2  Ho
ein