Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Decret  der  Kö.nigl.  Ober-Finanz-Kammer,  Deparkt.  der  indfrekten-Steuers,

an  sämtliche  Sberx-Zoll=  Aemter  des  Reichs,  d.  d.  21.  April  #o9.  Die  Verzoilung  der  Turch  die

disseitigen  Staaten  gehenden  Güter  innländischer  Hanuocleleute  betreffend.

Um  den  Mißverständnissen  vorzubengen,  welche  sich  in  Absicht  auf  die  Verzollung  der,
durch  die  disseitigen  Staaten  gehenden  Güter  innländischer  Handeloleme  bei  verschiedenem
ollstätten  ergeben  haben,  wird  hierüber  folgende  néhere  Vorschrifk  ertheilt:

1)  Güter,  welche  der  innländische  Handelsmann  zum  Zwischenhandel  erkanft,  sind  nur
alsdann  als  Transttogut  zu  behandeln,  und  mit  dem  Transicozoll  zu  belegen,  wenn  sie  rom
Ausland  ins  Ausland  entweder  unverladen  durch  das  Konigreich  trausportirt,  oder  im
Fall  sie  verladen  werden  müssen,  wenn  sie  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus  niedergelegt  und
innerhalb  8  Tagen  weiter  verschikt  werden.  1

2)  Solche  Güter  hingegen,  welche  von  dem  iumändischen  Kaufmann  auf  ein  längeres
bager  eingeführt,  und  ins  Auoland  wieder  verkauft,  oder  welche  aus  dem  vagerhaus  in
seine  Privatmagazine  genommen  werden,  bleiben  bei  Strase  der  Conftscation  dem  Ein-und
Ausgangszoll  unterworfen,  ohne  daß  eine  Rükvergütung  statt  finder.

3)  In  Absicht  derjenigen  Güter  des  Ausländers,  welche  dieser  als  Spedicions-Gurt
durch  das  Königreich  verschikt,  und  wobei  der  Innländer  nur  als  Spediceur  oder  Weiterversender
  erscheint,  bleibt  es  bei  der  Disposttion  der  Zoll-Ordnung  O.  42.

Wernach  sich  nun  die  Ober-Zoll-Aemter,  so  wie  die  Handelsleute  in  ihren  Deelarationen
  genau  zu  achten  haben.  Stuteg.  den  21.  April  1809.

Decret  der  Königl.  Ober-Finanz-Kammer,  Depart.  der  iüdirekten  Steuern,  die
Aus=  und  Einfuhr  des  Salpeters  betr.  d.  d.  26.  April  1800.  «-Da

  Se.  Königl.  Maj.  die  Ausfuhr  des  Salpeters  gänzlich  verboten,  und  die  Einsfuhr
  desselben  auf  Ein  Jahr  Impostfrei  gestattet  haben,  so  wird  den  Köntgl.  Oberämtern
diese  allerhöchste  Verordnung  zur  allgemeinen  Bekanntmachung  eröfner,  und  haben  die  Obert.
Zou=  Beamte  sich  genau  hienach  zu  achten,  und  den  eingehenden  Salpeter  Zollfrei  zu  lassen,
das  Quantum  desselben  aber  jedesmal  in  dem  Zoll-Register  zu  bemerken.

Decret  des  Königl.  Ober-Conskskor  iums,  die  von  den  Patrimonial=  Beamten  bei  Nominationen
  der  Patriuionial-Herrschaften  zu  erlerigten  Geistlichen  und  Schullehrer=  Stellen  zuerstattende
  Prä-entations-Berichte  betreffend.

Da  man  schon  öfters  wahrzunehmen  gehabt,  daß  in  den  an  das  Königl.  Ober-Const“;
storium  eingekommenen  Gesuchen  der  Patrimenkal:  Beamten  um  allergnädigste  Bestärtgung:
der  von  den  Datrimonial=  Herrschaften  vermög  ihrer  Patronats-Rechte  nominirten  Geistlichen
  und  Schullehrer  unterlassen  wird,  auf  eine  gehörig  dokumeneirte  Weise  anzuzeigen  „,
worauf  sich  das  Nominations=  und  Präsentations-Recht  derselben  gründe;  so  wird  hiemict
sämtlichen  Patrimonial:  Aemtern  aufgegeben,  in  ihren  Präsenkations-Berichten  gehörig  dar-:
zuthun,  daß  die  Patrimonial:  Herrschaft  das  Ernennungs-Rechte  zu  dem  erledigten  Geistlichen
  oder  Schullehrers-Dlenst  bisher  und  namemlich  in  dem  lezten  Erledigungs-Fall  aus--zeübt
  habe,  welche  Anzeige  sofort  mic  einem  bestätigenden  Beibericht  des  Königl.  Souverainetäts=
  und  Dekanat-Amts  bezleiret  zum  Königl.  Ober-Conststorium  eingesandt  werden  soll.
Decret.  Sturtg,  im  Königl.  Ober-Conf  Korium,,  den  19,  April  #o0,

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