Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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nahme,  daß  wenn  der  Fürst  von  Hatzfeld  nicht  in  Person,  sondern  durch
einen  Bevollmächtigten,  der  Fürst  von  Carolath  aber  in  Person  erscheint,
dieser  den  Platz  über  jenen  nehmen  soll-Artikel

  V.

Es  wird  den  Standesherren  überlassen,  über  die  Ordnung,  in  welcher
sie  das  ihnen  F.  4.  des  Gesetzes  vom  27ten  März  1824.  verliehene  Stimmrecht
  ausüben  wollen,  unter  sich  eine  Einigung  zu  treffen;  wenn  aber  eine  Einigung
  dieserhalb  nicht  zu  Stande  kommt,  so  soll  jenes  Stimmrecht  jedesmal
durch  3  der  anwesenden  Standesherren  ausgeübt  werden,  und  dieselben  hierin  nach
der  durch  das  Alter  ihrer  Standesherrschaft  bestimmten  Reihefolge  abwechseln.

Artikel  .

Dem  Kollektiv-Abgeordneten  der  Artikel  II.  in  der  Ritterschaft  bevorrechketen
  11  Majorats=  und  Fumilien-Fideikommißbesitzer,  gebührt  am  Landtage
der  erste  Patz  unter  den  rikterschaftlichen  Abgeordneten.

Derselbe  muß  sich  im  Besitz  aller  der  im  K.  5.  des  Gesetzes  vom  27t8en
Mätz  1824.  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Erfordernisse  befinden.

So#mmtlichen  11  Theilhabern  an  dieser  Bevorrechtigung  verbleibt  das
Recht  der  Wahl  und  der  Whlbarkeit  in  den  ritterschaftlichen  Wahlbezirken,  in
welchen  die  zu  ihrem  Fideikommißbesitz  gehörigen  Guͤter  belegen  sind.

Artikel  VII

In  dem  Falle,  wenn  der  Besitz  eines  Grund-Eigenthums  durch  Abtrekung
  des  Vaters  an  den  Sohn,  auf  diesen  übergegangen  ist,  soll  die  Zeit  des
Besitzes  des  Vaters  mit  der  des  Sohnes  in  gleicher  Art  zusammengerechnet
werden,  als  solches  die  Bestinmmung  des  S.  5.  No.  I.  des  Gesetzes  vom  27'sien
Marz  1824.  für  den  Vererbungsfall  rücksichrlich  der  Zeit  des  Beff  iees  des  Erblassers
  mit  der  des  Erben  vorschreibt.

Artikel  VIIIl.

Wenn  Zweifel  darüber  obwalten,  ob  Jemand  sich  in  dem  wirklichen  Besit
eines  zur  Standschaft  qualifizirenden  Grundstuͤcks  befinde,  so  ist  in  der  Ritterschaft
  der  Nachweis  uͤber  Ableistung  des  Homagii,  in  den  andern  Staͤnden  aber
der  Beweis  des  wirklich  erlangten  Zivil-Besitzes  zu  erfordern  erforderlich.

Artikel  IX.

Damit  das  Recht  zur  Wahl  und  Wählbarkeit  in  der  Ritterschafe  vollständig
festgestellt  werde;  so  haben  die  Landräthe  mit  Zuziehung  der  ritkerschaftlichen
Kreissiände  für  einen  jeden  Kreis  eine  Makrikel  von  sämmtlichen  im  Kreise  gelegenen,
  ihre  Besitzer  zu  diesem  Rechte  befähigenden  Gütern  sofort  anzufertigen,
welche  durch  Unsern  Kommissarius  demnächst  dem  Staatsministerio  und  von
diesem  Uns  zur  Wollziehung  vorzulegen  ist.

In  diese  Matrikel  können  jedoch  nur  aufgenommen  werden:

1)  )  In  Schlessen,  und  der  Grafschaft  Glatz  Landgüter,  deren  Besitztitel
in  dem  Hypothekenbuche  eines  Ober-Landesgerichts  oder  eines  Fürsten-Jabrgang
  1227.  (ad  No.  11.  —  1071  —  1073.)  N  thums-