Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No. 1077.) Allerhöchste Aabinetsorder vom Zosten Juni 1827., durch welche den Be- 
sitzern unverschuldeter oder nur bepfandbriefter Lehn= und Fidei-Kommiß- 
guͤter bei gutsherrlich-bäuerlichen Regulirungen gestattet wird, das Ein- 
richtungs-Kapital auch auf die Substanz des Haupkguts zum halben Be- 
trage der Absindung, ohne Konsens der Agnaten oder Anwarter, in Pfand- 
A briefen aufzunehmen. 
uf den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministeriums bestimme 
Ich hierdurch, daß in denjenigen Provinzen, woselbst das Edikt vom 14ten 
September 1811., wegen Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhaͤltnisse 
Anwendung findet, den Besitzern von Lehn= und Fideikommißgütern, auf wel- 
chen nur Pfandbriefe oder gar keine Schulden haften, gestattet seyn soll, das 
bei den bauerlichen Absindungen zu den Kosten der neuen Wirthschaftseinrich- 
tung erforderliche Kapital, für welches sie nach dem Artikel 53. der Dekleration 
vom 29sten Mai 1816. nur die Abfindungsobjekte zu verpfänden berechtigt sind, 
zum halben Betrage des nach landschaftlichen Abschätzungsprinzipien ermittelten 
Werths dieser bei der Auseinandersetzung ihnen zugewiesenen Abfindung, ohne 
Einwilligung der Agnaten oder Anwarter, auch auf die Substanz des Hauptguts, 
jedoch nur bei der Landschaft in Pfandbriefen, unter den in der Deklaration 
vom 29sten Mai 1816. Art. 51. — 55. und der Verordnung vom 29sten 
Mai 1818. vorgeschriebenen Sicherheitsmaaßregeln, aufzunehmen. 
Ich überlasse dem Stgatsministerium die öffentliche Bekanntmachung die- 
ser Bestimmung. 
Potsdam, den 30sten Juni 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Berichtigung. 
2 
In dem vorigen Stücke der Gesetzsammlung (No. 11. de 1827.) Seite 63., 
Zeile 8. und 9. ist für „Erbland-Mundschenk,“ „Ober-Land-Mundschenk“ 
zu lesen. 
Berlin, den 17ten Juli 1827. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Lottum. Graf v. Bernstorff. Graf v. Danckelmann. 
Euͤr den Kriegsminister: v. Schöler. 
 
	        
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