Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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b) aus dei Auslande nach dem Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen 
Gebiete eingehen, mit der Bestimmung dort zu verbleiben oder in dem 
Packhofe zu Roßlau niedergelegt zu werden, oder 
c) in dem Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen Gebiete-eingeladen 
worden sind, um durch das Preußische Gebiet ins Ausland verschifft zu 
werden, 
soll weder an den Preußischen Elbzollsiellen noch an denen Ihrer Hochfürsilichen 
Durchlauchten der traktatemmäßige Elbzoll erhoben werden., 
Ausgenommen sind jedoch Waaren, welche aus dem Packhofe in Roßlau 
nach dem Auslande ausgeführk werden sollen. Von diesen ist der Elbzoll und 
zwar in seinem vollen Satze, wig er Preußen für die ganze Strecke von Witten- 
berge bis Mühlberg traktatemmäßig gebührt, auch ferner an den Preußischen 
Zollsiellen zu entrichten. " 
Artikel 2. 
Eben so soll auch von allen Gegenständen, welche auf der Elbe 
a) in dem Preußischen Gebiete eingeladen worden sind, um in das Anhalt- 
Köthensche oder Anhalt-Dessausche Gebiet eingeführt zu werden, oder 
b) aus dem Auslande mit der Besiimmung nach dem Preußischen Gebiete 
eingehen, oder « 
c)imPrcußifchcnGebieteringeladcnwordensind,und·burcl)da·sAnhalt- 
KökhcnscheundAnhalt-DessauscheGebietindasPrcußischcodcrindas 
Ausland verschifft werden, 
der traktatenmaͤßige Elbzoll an den beiderseitigen Zollstellen nicht erhoben werden. 
Artikel 3. 
Die Abgabe von den Fahrzengen, oder die Rekognitions-Gebuͤhr, wird 
nur dann erhoben werden, wenn die Schiffe nicht innerhalb des Preußischen 
und Anhaltschen. Gebiets verbleiben, sondern die Besiimmung haben, ihre 
Fahrt in das Ausland fortzusetzen. 
Artikel 4. 
An die Stelle des Elbzolles und der Rekognitions-Gebühr, wo beide nach 
vorsiehenden Bestimmungen wegfallen, dürfen keine andere Belasiungen treten. 
Doch versteht es sich von selbst, daß der Erhebung der tarifnäsigen Ein= und 
Ausgangs-Abgaben auf der Elbe, welche Preußen, in Folge des besondern 
Ver-
	        
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