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daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der Iinliändischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besteht, auch auf die Schrifrsteller und Verleger des Herzogthums Sachsen-
Altenburg Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck und dessen Ver-
breitung begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften
beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten
Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erkl#rung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von dem Herzoglich-Sächsischen Geheimen Ministerio zu Altenburg vollzogene,
Erklrung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung
in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 8ten Januar 1828.
(I. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende,
von dem Herzoglich = Sächsischen Geheimen Ministerio zu Altenburg unterm
21sten Dezember 1827. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter
Bezugnahme auf die Allerböchste Kabineksorder vom 16ten August 1827.
(Gesetzsammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur offentlichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 8ten Jannar 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
No. 1118.)