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Vorslehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende,
von der Fürstlich = Hohenzollernschen Regierung zu Hechingen unterm 3o0sten
November 182 7. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter Bezug-
nahme auf die Allerhöchste Kabincisorder vom 161en August 1827. (Gesetz-
sammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Berlin, den Zten Januar 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(No. 1119.) Minlsterial-Erklärung vom 9ten Januar 1828., Üüber die mit der Herzoglich-
Anhalt-Bernburgschen Regierung getroffene Vereinbarung, den Schutz der
Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderscitigen Staaten wider
den Bücher-Nachdruck betreffend.
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majeslät ihm ertheilten Er-
mächtigung:
nachdem die Herzoglich -Anhalt -Bernburgsche Regierung die Zu-
sicherung ertheilt hat, daß vorläufig und bis es in Folge des 1 ten
Arkikels der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse
zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger wider
den Nachdruck kommen wird, die unterm 2ten Dezember 1827. er-
lassene Herzogliche Verordnung wider den Bücher-Nachdruck, in ganz
gleichem Maaße zu Gunsten der Schriftsteller und Verleger in den
Königlich -Preußischen Staaten Anwendung sinden soll;
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Prcußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltender Gesetzen
besieht, auch auf die Schriftsieller und Verleger des Herzogthums Anhalé=
Betnburg Anwendung finden, mithin jeder durch Bücher-Nachdruck oder dessen
Verbreitung begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vor-
schriften beurtheilt und grahndet werden soll, als handele es sich von beein-
trachtigten Schriftsieliern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegen-