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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNo. 3.—
(o. 1124.) Mlusterial-Erklärung vom 1#t##n Dezember 1827., über die mit der
Königlich = Dänischen Reglerung getrassene Vereinbarung, die Sicher-
stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den diesseitigen
Staaten und den drei Herzogthümern Holstein, Lauenburg und Schleswig,
wider den Bücher-Nachdruck betreffend.
D. Königlich -Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
erklart hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm dazu
erkheilten Ermächtigun:
nachdem von der Köntsglich= Ocnischen Regierung die Zusicherung er-
theilt worden ist, daß nicht nur für den Umfang der zum deutschen
Bunde gehbrigen beiden Herzogthümer Holslein und Lauenburg vor-
läufig und bis es nach Artikel 18. der deurschen Bundesakte zu einem
gemeinsamen Beschlusse wegen Sicherstellung der Rechte der Schrift-
sieller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck und dessen Verbrei-
tung in den gesammten Bundes-Ländern kommen wird, sondern auch
für den Umfang des Herzogthums Schleswig, jedem Preußischen
Unterthan, er sey Schriftsteller oder Verleger, der in dem Falle ist,
auf ein Privilegium wider den Nachdruck und dessen Verbreitung bei
der Königlich-Dänischen Regierung anzutragen, ein solches Privilegium
in der Art kostenfrei erheilt werden solle, daß das Werk in 20 Jahren,
vom Tage der Ausstellung des Privilegii, nicht nur in den zum deut-
schen Bunde gehörigen beiden Herzogthümern Holstein und Lauenburg,
sondern auch in dem Herzogthum Schleswig weder nachgedruckt, noch
ein anderswo verfertigter Nachdruck davon in den genannten drei Her-
zogthümern verkauft werden soll, bei Strafe der Konfiskation aller bei
dem Nachorucker oder in den Buchhandlungen vorräthigen Exemplare
des Nachdrucks und einer Geldbuße, welche dem Ladenpreise von
Fänfhundert Eremplaren des Originals gleich kommt;
Jahegang 1828. No. 3. — (No. 1124 — 4127.) D daß
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Februar 1828.)