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daß das Verbot wider den Buͤcher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inlaͤnd ischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen,
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger der zum deutschen Bunde
gehoͤrigen Herzogthuͤmer Holstein und Lauenburg, so wie des Herzogthums
Schleswig Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Ver-
breitung begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften
beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten
Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen zwei übereinstimmende,
die eine in Beziehung auf die zum deutschen Bunde gehbrigen Herzogthümer
Holstein und Lauenburg, die andere rücksichtlich des Herzogthums Schleswig,
von dem Königlich-Dänischen Ministerio vollzogene Erkldrungen ausgewechselt
worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten
Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 1 1ten Dezember 1827.
(I. S.)
Königl. Preußisches Ministerium der auskbärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen zwei übereinstimmende,
die eine in Beziehung auf die zum deutschen Bunde gehörigen Herzogthümer
Holstein und Lauenburg, die andere rücksichtlich des Herzogthums Schleswig
von dem Königlich-Dänischen Departement der auswärtigen Angelegenheiten
unterm 29sten Januar 1828. vollzogene Erklärungen ausgewechselt worden ist,
bierdurch unter Beziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 1ten
August 1827. (Gesetzsammlung Pro 1827. No. 17. Seite 123.), zur offent-
lichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 7ten Februar 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(No. 11285.)