168 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
daß jeder Eigenthümer sein Eigenthum in einem Zustande zu erhalten
und so zu nutzen hat, daß dadurch polizeilich zu schützende Interessen
nicht benachtheiligt, insbesondere nicht Gefahren für das Publikum her—
beigeführt werden. Um einer Wasservergeudung entgegenzutreten, bietet
das Privatrecht dem Eigenthümer ausreichende Hülfe.
V. Polizeiverordnungen, welche den Anschluß bebauter Grund—
stücke an die öffentliche Wasserleitung und die öffentlichen Straßen—
kanäle verlangen, hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht für gültig
erklärt!). Sie verfolgen den Zweck, „dem Publikum größere Sicherheit
vor Feuersgefahr und vor Gefährdung der Gesundheit durch Genuß ver—
seuchten Brunnenwassers und unzureichende Verwendung von Wasser zu
Reinigungszwecken zu gewähren“. Auch die Anlegung und Unterhaltung
von Brunnen hat das Oberverwaltungsgericht für polizeilich erzwingbar
erklärt?).
VI. In Wahrnehmung der Gesundheitspolizei sind ferner er—
gangen Verordnungen, welche die Herstellung gesundheitssicherer, die
Schließung oder Veränderung gesundheitsgefährlicher Abtritte, Müll- und
Abtrittsgruben vorschreiben?), oder die Umwährung offener Brunnen“)
sowie die Sicherung von Bodenluken und die Verstärkung von Fußböden
in Dachräumen?). Feuerpolizeiliche Interessen vertreten die Vor-1)
Vgl. Entsch. vom 10. VII. 95 (Entsch. Bd. 28, S. 354), auch Entsch, vom
5. VI. 84 (Verwaltungsbl. Bd. 5, S. 326), 9. I. 94 (Entsch. Bd. 26, S. 51).
2) Entsch. vom 7. V. 92 (Entsch. Bd. 23, S. 393). Eine entsprechende Verordnung
ist die des Amtsvorstehers zu Steglitz vom 21. III. 83 § 30: Jeder Eigenthümer
eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, auf dem Grundstücke einen brauchbaren
Brunnen herzustellen und zu unterhalten.
0. Xl. 68
18. II. 72
(außerord. Beil. zu Nr. 8, A. Bl. 72, § 58), für die Städte des Regierungsbezirks
Potsdam vom 26. I. 72 § 58 (A. Bl. S. 44, 2. Beil.), Oberpräs.-Baupolizeiordn. für
die Städte der Provinz Pommern vom 5. XI. 80 (A.Bl. Stettin, Extrabeil. zu Nr. 48),
8 57, Baupolizeiordn. für Stettin vom 31. III. 77 (Held a. a. O. S. 53) § 39, für
die Oberbürgermeisterei Trier vom 21. XI. 83 (Opp a. a. O. S. 10) § 38. Vgl. auch
Verordn. des Berliner Polizeipräs. vom 11. XII. 75 (Samml. Bd. 3, S. 176), Baupolizeiordn.
für das platte Land des Regierungsbezirks Köln vom 6. VI. 88 § 14 (A.Bl.
S. 218), Baupolizeiordn. für die Stadtgemeinden des Regierungsbezirks Köln vom 20.
III. 94 § 30 (A. Bl. S. 111), Verordn. der Landdrostei Osnabrück vom 17. VII. 84,
22. XI. 84 (Anz. Nr. 168, 283).
!) Baupolizeiordn. für das platte Land des Regierungsbezirks Erfurt vom 3. II.
76 § 48 (Beil. zu A. Bl. St. 8).
5) Kabinetsordre vom 15. IV. 25 und Oberpräs.-Verfügung für die Provinz
Westfalen vom 31. V. 25 (A. Bl. Minden S. 326), Verordn, der Landdrostei Hildesheim
:) Baupolizeiordn. der Regier. zu Frankfurt aO. für die Städte vom