Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

168  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

daß  jeder  Eigenthümer  sein  Eigenthum  in  einem  Zustande  zu  erhalten
und  so  zu  nutzen  hat,  daß  dadurch  polizeilich  zu  schützende  Interessen
nicht  benachtheiligt,  insbesondere  nicht  Gefahren  für  das  Publikum  her—
beigeführt  werden.  Um  einer  Wasservergeudung  entgegenzutreten,  bietet
das  Privatrecht  dem  Eigenthümer  ausreichende  Hülfe.

V.  Polizeiverordnungen,  welche  den  Anschluß  bebauter  Grund—
stücke  an  die  öffentliche  Wasserleitung  und  die  öffentlichen  Straßen—
kanäle  verlangen,  hat  das  Oberverwaltungsgericht  mit  Recht  für  gültig
erklärt!).  Sie  verfolgen  den  Zweck,  „dem  Publikum  größere  Sicherheit
vor  Feuersgefahr  und  vor  Gefährdung  der  Gesundheit  durch  Genuß  ver—
seuchten  Brunnenwassers  und  unzureichende  Verwendung  von  Wasser  zu
Reinigungszwecken  zu  gewähren“.  Auch  die  Anlegung  und  Unterhaltung
von  Brunnen  hat  das  Oberverwaltungsgericht  für  polizeilich  erzwingbar
erklärt?).

VI.  In  Wahrnehmung  der  Gesundheitspolizei  sind  ferner  er—
gangen  Verordnungen,  welche  die  Herstellung  gesundheitssicherer,  die
Schließung  oder  Veränderung  gesundheitsgefährlicher  Abtritte,  Müll-  und
Abtrittsgruben  vorschreiben?),  oder  die  Umwährung  offener  Brunnen“)
sowie  die  Sicherung  von  Bodenluken  und  die  Verstärkung  von  Fußböden
in  Dachräumen?).  Feuerpolizeiliche  Interessen  vertreten  die  Vor-1)

  Vgl.  Entsch.  vom  10.  VII.  95  (Entsch.  Bd.  28,  S.  354),  auch  Entsch,  vom
5.  VI.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  5,  S.  326),  9.  I.  94  (Entsch.  Bd.  26,  S.  51).

2)  Entsch.  vom  7.  V.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  393).  Eine  entsprechende  Verordnung
  ist  die  des  Amtsvorstehers  zu  Steglitz  vom  21.  III.  83  §  30:  Jeder  Eigenthümer
eines  bebauten  Grundstücks  ist  verpflichtet,  auf  dem  Grundstücke  einen  brauchbaren

Brunnen  herzustellen  und  zu  unterhalten.
0.  Xl.  68
18.  II.  72

(außerord.  Beil.  zu  Nr.  8,  A.  Bl.  72,  §  58),  für  die  Städte  des  Regierungsbezirks
Potsdam  vom  26.  I.  72  §  58  (A.  Bl.  S.  44,  2.  Beil.),  Oberpräs.-Baupolizeiordn.  für
die  Städte  der  Provinz  Pommern  vom  5.  XI.  80  (A.Bl.  Stettin,  Extrabeil.  zu  Nr.  48),
8  57,  Baupolizeiordn.  für  Stettin  vom  31.  III.  77  (Held  a.  a.  O.  S.  53)  §  39,  für
die  Oberbürgermeisterei  Trier  vom  21.  XI.  83  (Opp  a.  a.  O.  S.  10)  §  38.  Vgl.  auch
Verordn.  des  Berliner  Polizeipräs.  vom  11.  XII.  75  (Samml.  Bd.  3,  S.  176),  Baupolizeiordn.
  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Köln  vom  6.  VI.  88  §  14  (A.Bl.
S.  218),  Baupolizeiordn.  für  die  Stadtgemeinden  des  Regierungsbezirks  Köln  vom  20.
III.  94  §  30  (A.  Bl.  S.  111),  Verordn.  der  Landdrostei  Osnabrück  vom  17.  VII.  84,
22.  XI.  84  (Anz.  Nr.  168,  283).

!)  Baupolizeiordn.  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Erfurt  vom  3.  II.
76  §  48  (Beil.  zu  A.  Bl.  St.  8).

5)  Kabinetsordre  vom  15.  IV.  25  und  Oberpräs.-Verfügung  für  die  Provinz
Westfalen  vom  31.  V.  25  (A.  Bl.  Minden  S.  326),  Verordn,  der  Landdrostei  Hildesheim

:)  Baupolizeiordn.  der  Regier.  zu  Frankfurt  aO.  für  die  Städte  vom