Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  al  t.

No.
des

Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

31.  Dezbr.
1827.

4.  Januar.
1828.

8.  Januar.

9.  Januar.

10.  Januar.

18.  Januar.

27.  Januar

17.  Januar.
1828.

31.  Januar.

17.  Januar.

 

13.  Kebruar.
#□

31.  Januar.
24.  März.

13n  Februar

17.  Januar.

 

2.  Februar.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  das  Verfahren  bei
Anstellung  der  Subaltern-Beamten  der  Justiz-Behbrden
  betressend  ———.  ....

Ministerial-Erklaͤrung,  uͤber  die  Vereinigung  mit
Baden,  den  Schutz  der  Rechte  der  Schriftsteller
und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider
den  Bücher-Nachdruck  betreffend
Eine  gleiche  Erklärung,  bezüglich  auf  das  Herzogthum
  Sachsen-  Altenburg.  .  .......  ...  ...  .  .  ..
und  das  Fuͤrstenthum  Hohenzollern-  Hechingen.
Allerhbchste  Kabinetsorder,  wodurch  der  §.  69.  der
Joll-Ordnung  vom  26sten  Mai  1818.,  in  Betreff
des  Anspruchs  auf  den  Erlaß  der  Steuer  von
den  Eigenthümern  solcher  Waaren,  wolche  in
die  Packhof-Lager  niedergelegt  und  daselbst  durch
zufällige  Ereignisse  vermindert  werden,  deklarirt

EIIII

 

wird  .................................

Ministerial  -Erklärung,  über  die  Vereinigung  mit
Anhalt  -Bernburg,  den  Schutz  der  Rechte  der
Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen
Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

Eine  gleiche  Erklärung,  bezüglich  auf  die  mit  der
Fürsilich-Reuß-Schleitzschen  und  Fürstlich-Reuß-Lobensteinschen
  Regierung  zu  Gera  getroffene
Vereinigung  1à
ferner  die  Forstlich-Reuß-  Plauensche  Regierung
älterer  2

und  die  Großherzoglich  =  Sachsen  -Weimarsche
Regierung

Deklaration  der  Straf-Bestimmungen  bei  solchen
Steuer-Defraudationen,  wo  das  defraudirte
Obiekt  zugleich  mit  ciner  Kommunal-Abgabe,
belegt  ist

Ministerial=  Erklärung  ,  wegen  Verlängerung  der
Konvention  vom  23sten  Juni  1821.,  das  Revisionsverfahren
  auf  der  Elbe  betreffend,  auf  einen
fernern  Zeitraum  von  sechs  Jahren  .  .

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