Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

In jedem der oben bezeichneten Wahlbezirke, aus welchem nur ein Ab- 
geordneter gewählt wird, sollen, damit die Jahl der Landtagsmitglieder immer 
vollständig bleibe, zwei Stellvertreter gewählt werden, welche nach Stimmen- 
mehrheit eintreten. In gleicher Art treten die Stellvertreter aus denjenigen 
Bezirken ein, aus welchen mehrere Abgeordnete zu erwählen sind, daher die 
Sühloemrerer nicht für den einen oder andern Abgeordneten, sondern für den 
ganzen Bezirk ernannt werden sollen. 
Artikel 11. 
Damit das Recht zur Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft voll- 
ständig festgesiellt werde, haben die Landräthe, mit Zuziehung der ritterschaftlichen 
Kreisstände, eine Matrikel von sämmtlichen im Kreise belegenen, die Besitzer 
nach §F. 7. des Gesetzes vom 1sten Juli 1823. zum Erscheinen in diesem Stande 
befahigenden Ritter-, Cöllmischen= und anderen Gütern anzufertigen. Diese 
Matrikeln sind durch Unsern Kommissarius dem Staatsministerio und von 
diesem Uns zur Vollziehung vorzulegen. 
In diese Matrikel sind künftig diejenigen Güter nachzutragen, welchen 
Wir die Qualität als Rittergut oder die Gerechtsame, zur Theilnahme am 
Stande der Ritterschaft zu qualisiziren, beilegen werden. Die Rittergutsqualité#t 
werden Wir aber nur denjenigen Gütern beilegen, welche als vollständiges 
Eigenthum besessen werden, über welche einem andern Dominio die Oberherr- 
lichkeit nicht zusteht und mit deren Besitze die Gerichtsbarkeit mindestens über 
die auf den dazu gehbrenden Grundstücken wohnenden Nicht-Eximirten zusteht. 
Artikel III. 
Der Werth, den städtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammen genommen 
haben sollen, um die Wählbarkeit zum staͤtischen Landtagsabgeordneten zu be- 
gruͤnden, wird 
4) in den Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs 10,000 Einwohner 
und darüber haben, auf 8,000 Rehlr., 
2) in den Stadten von 3,500 bis 10,000 Einwohnern ohne Militair auf 
4,000 Rehlr., 
3) in den Stadten unter 3,500 Einwohnern auf 2,000 Rthlr., 
hiermit festgesetzt. 
Der Werth des Gewerbes wird nach dem Betrage des in demselben 
steckenden Betriebskapitals berechnet. 
Zu den städtischen Gewerben gehört weder die Heilkunde noch die Praris 
der Justizkommissarien. 
Der Betrieb des Ackerbaues auf slädtischen Grundslücken ist für ein städti- 
sches Gewerbe zu achten. Die auf siädtischer Feldmark wohnenden Grund 
c-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.