Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

— 43 — 
To. 1138.) Allerhöchste Kabineksorder vom 20sten März 1828., betreffend die Beschlag- 
nahme solcher Pensionen, welche invalide Ofstzicre aus der Artillerie-Pensions- 
Zuschuß-Kasse erhalten. 
N bei der Artillerie Meiner Armee mit Meiner Genehmigung eine beson- 
dere Pensions-Zuschuß-Kasse gestiftet worden ist, aus welcher die invaliden Offiziere 
derselben neben der ihnen von Mir bewilligten Pension einen mäßigen Zuschuß 
erhalten, setze Ich hierdurch fest, daß, so wie dies auch in Hinsicht der aus der 
Militair= und Allgemeinen Wittwen-Kasse zu zahlenden Pensionen bestimmx ist, 
die aus dieser Arkillerie-Pensions -Zuschuß-Kasse zu zahlenden Pensionen nur von 
solchen Gläubigern, welche die Beträge zur Bezahlung des Pensionsrechts vorge- 
schossen haben, zur Befriedigung wegen dieser Beiträge, als Objekt der Exekution 
vorgeschlagen werden können. Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmung durch die 
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20slen Marz 1828. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Kriegsminister v. Hake und Justizminister Graf v. Danckelman. 
  
(No. 1439.) Erklärung, das Abkommen mit der Hergoglich = Nassauischen Reglerung, 
wegen gegenseitiger Aufhebung der Kostenrergütung in Untersuchungs- 
Sachen gegen Unvermsgende, betreffend. Vom 27 ten M# 1828. 
N. die Königlich-Preußische Reglerung mit der Herzoglich-Nassauischen 
Regierung dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütung in Unter- 
suchungssachen gegen unvermögende Personen aufzuheben, erklärt das Königlich- 
Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten hiermit Folgendes: 
In allen Fällen, wo Delinquenten von einer Königlich -Preußischen 
Kriminal-Juslizbehörde an eine Herzoglich -Nassauische Kriminal -Justigbehörde, 
oder von dieser an jene, nach vorgängiger Requisition, ausgeliefert werden, sind 
nicht allein alle baare Auslagen, sondern auch die sämmtlichen nach der bei dem 
requirirten Gericht üblichen Tare zu liquidirenden Gerichtsgebühren von dem Letzte- 
ren aus dem Vermögen des an das requirirende Gericht auagelieferten Delinquen- 
ten, wenn solches hinreicht, zu entrichten. Hat aber der ausgelieferte Delinquent 
kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten des 
requirirten Gerichts durchgehends weg, und das requirirende Gericht bezahlt 
alsdann dem ersteren nur die baaren Auslagen für Atzung, Transport, 
Porto und Kopialien. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.