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To. 1138.) Allerhöchste Kabineksorder vom 20sten März 1828., betreffend die Beschlag-
nahme solcher Pensionen, welche invalide Ofstzicre aus der Artillerie-Pensions-
Zuschuß-Kasse erhalten.
N bei der Artillerie Meiner Armee mit Meiner Genehmigung eine beson-
dere Pensions-Zuschuß-Kasse gestiftet worden ist, aus welcher die invaliden Offiziere
derselben neben der ihnen von Mir bewilligten Pension einen mäßigen Zuschuß
erhalten, setze Ich hierdurch fest, daß, so wie dies auch in Hinsicht der aus der
Militair= und Allgemeinen Wittwen-Kasse zu zahlenden Pensionen bestimmx ist,
die aus dieser Arkillerie-Pensions -Zuschuß-Kasse zu zahlenden Pensionen nur von
solchen Gläubigern, welche die Beträge zur Bezahlung des Pensionsrechts vorge-
schossen haben, zur Befriedigung wegen dieser Beiträge, als Objekt der Exekution
vorgeschlagen werden können. Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmung durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20slen Marz 1828.
Friedrich Wilhelm.
An den Kriegsminister v. Hake und Justizminister Graf v. Danckelman.
(No. 1439.) Erklärung, das Abkommen mit der Hergoglich = Nassauischen Reglerung,
wegen gegenseitiger Aufhebung der Kostenrergütung in Untersuchungs-
Sachen gegen Unvermsgende, betreffend. Vom 27 ten M# 1828.
N. die Königlich-Preußische Reglerung mit der Herzoglich-Nassauischen
Regierung dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütung in Unter-
suchungssachen gegen unvermögende Personen aufzuheben, erklärt das Königlich-
Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten hiermit Folgendes:
In allen Fällen, wo Delinquenten von einer Königlich -Preußischen
Kriminal-Juslizbehörde an eine Herzoglich -Nassauische Kriminal -Justigbehörde,
oder von dieser an jene, nach vorgängiger Requisition, ausgeliefert werden, sind
nicht allein alle baare Auslagen, sondern auch die sämmtlichen nach der bei dem
requirirten Gericht üblichen Tare zu liquidirenden Gerichtsgebühren von dem Letzte-
ren aus dem Vermögen des an das requirirende Gericht auagelieferten Delinquen-
ten, wenn solches hinreicht, zu entrichten. Hat aber der ausgelieferte Delinquent
kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten des
requirirten Gerichts durchgehends weg, und das requirirende Gericht bezahlt
alsdann dem ersteren nur die baaren Auslagen für Atzung, Transport,
Porto und Kopialien. 2