E) der Wein bel der jedesmaligen Einlage und so oft er an einen anderen
Eigenthümer übergeht, der allgemeinen Tranksteuer von 30 Xr. per Ohm
und da, wo er im Kleinen verkauft wird, der Zapfgebühr nach ihren ver-
schiedenen Klalsen unterworfen.
Beider Einfuhr von Preußischen Produkten in diejenigen Großherzoglich-
Hessischen Seädte, in welchen städtische Okeroiabgaben bestehen, so wie bei der
Einfuhr Hessischer Produkte in Preußische Städte, wo Kommunalauflagen beste-
hen, sind diese Abgaben eben so, wie von den gleichartigen inländischen Artikeln,
zu entrichten.
Artikel 10.
Die an den Koniglich = Preußischen Zollsitten eingehenden Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangsabgaben fließen bis zur Abrechnung und Abthei-
lung in die Königlich-Preußischen, die an den Großherzoglich-Hessischen Zoll-
stcktten eingehenden aber bis dahin in die Großherzoglich-Hessischen Kassen. Aus
diesen Gefällen werden vorzugsweise die Verwaltungskosten bestrikten, jedoch mit
Ausnahme des Baues, der Unterhaltung, Herstellung und Miethung der zum
gemeinschaftlichen Zolldienste nöthigen Gebaude und Wohnungsräume, deren
Koslen von jeder der beiden Regierungen für eigene Rechnung getragen werden
und das bei der Abrechnung sich herausstellende Guthaben des einen oder des
andern Theils soll gleich nach vollzogener Abtheilung unverzüglich durch baare
Zahlung berichtigt werden.
Artikel 11.
Die Etats über die Zollverwaltungs-Ausgaben im Großherzogthume
Hessen werden nach Preußischem Fuße regulirt, und der Preußischen Regie-
rung in einem zweiten Exemplar jährlich mitgetheilt; sie umfassen alle Kosten,
welche durch die Zollverwaltung sowohl an Lokalverwaltungskoslen, als durch die
Aufsicht an den Grenzen und im Innern und durch die Zolldirektionen, so wie durch
das Zollrechnungswesen entstehen. Für diejenigen Kosten jedoch, welche in Bezie-
bung auf die Zollverwaltung bei den beiderseitigen Ministerien statt finden, soll
von keinem Theile eine Aufrechnung gemacht werden.
Artikel 12.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die für die Hokhal=
tungen der beiderseitigen hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, so
wie für die bei ihren Höfen akkreditirten Gesandten, eingehenden Gegenstände
nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden
solche der Gemeinschaft nicht in Anrechnung gebracht. Eben so wenig anrech-
nungs-=