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Artikel 16.
Die auf den Jolleinkünften etwa dermalen schon lastenden oder im
Laufe der Verwaltung entstehenden Pensionen werden von jedem der kontra-
hirenden Theile, welchem die pensionirten Beamten angehören, besonders
getragen und bilden also keinen Bestandtheil dee von den theilbaren Zollein-
künften in Abzug zu bringenden Verwaltungsausgaben. Derjenige Theil,
welcher einen Beamten angestellt hat, ist auch berechtigt, denselben zu entlassen
und es soll in Beziehung auf die desfallsigen Befugnisse der Regierungen
an demjenigen, was in beiden Staaten dermalen gesetzlich besteht, nichts
geändert, jedoch sollen die Anträge der Zolldirektionen, wenn sie aus
Gründen der Verwaltung die Entfernung eines Beamten vorschlagen, beachtet
werden.
Artikel 17.
Zur Vollziehung des gemeinschaftlichen Zollgesetzes und zur Leitung der
Dienstführung der Lokal-Zollbeamten im Großherzogthume Hessen soll zu Darm-
stadt eine aus dem Direktor und zwei Rathen bestehende, dem dortigen
Finanzministerium unmittelbar untergeordnete Jolldirektion gebildet, und, in
Beziehung auf ihren Wirkungskreis und die Geschäftsbehandlung, gleichför=
mig mit den Königlich-Preußischen Provinzial-Steuerdirektionen eingerichtet
werden.
Die Königlich-Preußische Regierung ernennt einen der beiden Räthe
bei dieser Zolldirektion, und in sofern sie dieses für nothwendig halten sollte,
einen Stellvertreter für denselben in Fällen seiner Abwesenheit. Dieser
Beamte soll von allen bei der Zolldirektion vorkommenden Verwalktungsge-
schaften vollständige Kenntnit erhalten und an denselben Antheil zu nehmen
befugt seyn.
Treten Fälle ein, bei welchen in der Jolldirektion abweichende Meinungen
entstehen, oder für welche keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, so
hat die Zolldirektion an das Großherzoglich -Hessische Finanzministerium zu
berichten, welches alsdann zwar eine provisorische Berfügung erlassen, jedoch
vor seiner definitiven Entscheidung sich durch Kommunikation seines Bevollmäch--
tigten mit dem Königlich-Preußischen Bewollmächtigen in Berlin (Artikel 25.)
mit der dortigen obersten Verwaltung in Erwerständnig setzen wird.
Fahrgang 1828. (ad No. 8. — 142.) Art. 18.