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Artikel 18.
Die Großherzoglich-Hessische Regierung ernennt, um auch Ihrerseits
auf die Zollverwaltung in den wesllichen Königlich-Preußischen Provinzen ein-
zuwirken, einen Rath in die Königlich -Preußische Steuerdirektion zu Cöln.
Artikel 19.
Um ferner die Gleichförmigkeit des Verfahrens der Großherzoglich-
Hessischen Zolldirektion zu Darmstadt mit dem der Königlich-Preußischen Steuer-
Direktion zu Cöln möglichst zu sichern, soll — ohne jedoch hierdurch eine dieser
Direktionen von der andern abhängig zu machen — zwischen dem Königlich-
Preußischen Rarh zu Darmstadt und dem Direktor zu Cöln, so wie zwischen
dem Großherzoglich-Hessischen Rath zu Cöln und dem Direktor zu Darmstade
über alle wichtigere Geschäftsgegenstände eine beständige Korrespondenz Statt
finden, und in allen zweifelhaften Fällen, welche die Anwendung des Tarifs
und die Verwaltungsformen betreffen, in gegenseitigem Einverständnisse vorge-
schritten werden.
Läßt sich ein solches Einverständniß nicht erzielen, so haben beide Zoll-
Direktionen an ihre Finanzministerien zu berichten, und es findet alsdann das
Ariikel 17. vorgezeichnete Verfähren Statt. « ·
Artikel 20.
Die Königlich-Preußische Regierung ist berechtigt, jedem der neu orga-
nisirt werdenden Großherzoglich -Hessischen Haupt-Zollchmter einen von ihr
zu ernennenden Komtolleur beizuordnen, der von allen Geschäften desselben
und der Nebenamter, sowohl dem Abfertigungsverfahren als wie der Grenz-
bewachung, durch Mitkontrollirung Kenntniß zu nehmen, und auf Erhalung
eines übereinstimmenden Verfahrens und Abstellung etwaiger Mängel einzu-
wirken hat, allenfalls auch — nach einer näher zu beslimmenden Dienstord-
nung — einen gewissen Antheil an den laufenden Geschäften übernehmen kann.
Dieselbe Befugniß bleibt der Großherzoglich -Hessischen Reglerung bei
den Königlich -Preußischen Haupt-Zollämtern vorbehalten, wo sie die Anstellung
Großherzoglich -Hessischer Kontrolleurs nothwendig findet. Die Anzahl der
von der Großherzoglich-Hessischen Regierung an Königlich-Preußische Haupt-
Zollämtern anzustellenden Komrolleurs soll jedoch die Zahl derer nicht über-
schreiten,