— 64 —
No. 4144.) Allechöchste Kabinetsorder vom Zten Mai 1828., bie Gewerbefteuerpflichtigkeit
der Privat-Versicherungsanstalten und anderer auf einen Gewerbezweck gerich-
teten Privatvereine betreffend.
D. Gewerbesteuer-Gesetz vom 30sten Mai 1820. hat im §. 2. den Handel
überhaupt der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann keinen Zweifel finden, daß
zu den Handelsgeschäften auch der Betrieb der Privat-Versicherungsgesellschaften
und anderer auf einen Gewerbezweck gerichteten Privatvereine gerechnet werden
muß, wie denn im K. 3. die Assekuranzgeschafte unfer den Handelsgeschäften
ausdrücklich genannt sind. Ob dergleichen Privatvereine mit kaufmännischen
Rechten betrieben werden oder nicht, hat auf ihre Verpflichtung zur Gewerbe-
steuer keinen Einfluß, da ihr Verkehr auch im zweiten Falle die Natur eines
Handelsgeschäfts nicht verändert, und die Versleuerung aller ohne koufmännische
Rechte betriebenen Handelsgeschäfte im K. 5. des Gesetzes angeordnet ist, wie
Ich solches in Meiner Order vom 1 1ten Juni 1826. in Bezug auf die Kom-
missions= und Leihgeschäfte bereits erklärt habe. Es ist hiernach gesetzlich
begrundet, daß die Privat-Versicherungsgesellschaften, und andere auf einen
Gewerbezweck gerichtete Privatvereine, so wie deren Agenten, wenn sie nicht
schon eine Steuer von ihrem anderweitigen Gewerbe entrichten, entweder nach
K. 3. oder nach §. 5. des Gesetzes vom Zosten Mai 1820. der Gewerbesteuer
unterworfen sind. Um jedoch die hierüber entstandenen Zweifel zu beseitigen,
haben Sie diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 3ten Mai 1828.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminisler v. Motz.