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Art. 8. Die Herzoglich-Sachsen-Koburg-Gothaische Regierung wird,
ohne Zustimmung der Königlich-Preußischen Regierung, keine Vermehrung der
Zahl der gegenwaͤrtig im Amte Volkenrode bestehenden Branntweinbrennereien,
so wie der Bier= auch Essigbrauereien, gestatten, es sey denn, daß das Gut,
auf welchem eine solche angelegt werden soll, mindestens einen Grundwerth von
Funfzehn Tausend Thalern habe.
Art. 9. Von denjenigen Waaren, welche mit Attesten der Herzoglichen
Schloßhauptmannschaft für die Hofhaltung Seiner Durchlaucht, des Herzogs
von Sachsen-Koburg-Gotha, eingehen, werden die Gefalle, so weit es durch
die gedachten Atteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, sondern blos
notirt, und bei der nächsten Quartal-Erhebung des Antheils Seiner Herzoglichen
Durchlaucht an den Gesammt-Einkünften, stalt baaren Geldes, in Zahlung
angerechnet werden.
Art. 10. Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-
Koburg-Gotha, wollen eine Fabrikation von Spielkarten in Volkenrode nicht
verstatten. Dagegen erklärt sich die Königlich-Preußische Regierung bereit, eine
dem WVerbrauche von Volkenrode angemessene Quantität Karten, welche mit dem
Herzoglich= Sachsen-Koburg-Gothaischen Kartenstempel versehen und mit Her-
zoglich-Gothaischen Kammer-Attesten begleitet sind, aus dem Herzogthum Gotha
über das Haupt-Zollamt Langensalza, nach vorausgegangener gehörigen Dekla-
ration in dem letztern, frei nach Volkenrode eingehen zu lassen.
Auch will die Königlich-Preußische Regierung gestatten, daß der Salz-
Bedarf für das Amt Volkenrode, wie solcher nach den Grundsätzen der Preußi-
schen Verwaltung für den Kopf zu bestimmen ist, abgabenfrei, jedoch unter
angemessener Kontrolle, aus der neu angelegten Saline Buffleben bei Gotha in
das gedachte Amt eingeführt werde. Die Bestimmung der Kontrolle bleibt einer
besondern Berabredung vorbehalten, wobei man darauf sehen wird, daß das
Salz auf einem bestimmten Wege, in plombirten Säcken oder Tonnen, von
gleichem Gewichte, nach dem Amte eingeführt werde.
Art 11. Was die Befreiung des Ein= und Ausgangszolles auf diese-
nigen Fohlen betrifft, welche aus dem Amte Volkenrode auf die Herzoglichen
Waldtriften und von da wieder zurückgebracht werden, so bleibt es bei der bis-
herigen HEimchtng
Art. 12. Beide Landesherren werden in den zur Sicherung Ihrer
landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen
nothwendigen Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen.
Seine Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, wollen nament-
lich gestatten, daß die Königlichen Zollbeamten die Spur begangener Unterschleife
auch in Ihr Gebiet verfolgen, und, mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten, sich
des Thatbestandes versichern. In sofern zu dessen Feslstellung oder zur Siche-
rung