Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Art. 8. Die Herzoglich-Sachsen-Koburg-Gothaische Regierung wird, 
ohne Zustimmung der Königlich-Preußischen Regierung, keine Vermehrung der 
Zahl der gegenwaͤrtig im Amte Volkenrode bestehenden Branntweinbrennereien, 
so wie der Bier= auch Essigbrauereien, gestatten, es sey denn, daß das Gut, 
auf welchem eine solche angelegt werden soll, mindestens einen Grundwerth von 
Funfzehn Tausend Thalern habe. 
Art. 9. Von denjenigen Waaren, welche mit Attesten der Herzoglichen 
Schloßhauptmannschaft für die Hofhaltung Seiner Durchlaucht, des Herzogs 
von Sachsen-Koburg-Gotha, eingehen, werden die Gefalle, so weit es durch 
die gedachten Atteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, sondern blos 
notirt, und bei der nächsten Quartal-Erhebung des Antheils Seiner Herzoglichen 
Durchlaucht an den Gesammt-Einkünften, stalt baaren Geldes, in Zahlung 
angerechnet werden. 
Art. 10. Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Sachsen- 
Koburg-Gotha, wollen eine Fabrikation von Spielkarten in Volkenrode nicht 
verstatten. Dagegen erklärt sich die Königlich-Preußische Regierung bereit, eine 
dem WVerbrauche von Volkenrode angemessene Quantität Karten, welche mit dem 
Herzoglich= Sachsen-Koburg-Gothaischen Kartenstempel versehen und mit Her- 
zoglich-Gothaischen Kammer-Attesten begleitet sind, aus dem Herzogthum Gotha 
über das Haupt-Zollamt Langensalza, nach vorausgegangener gehörigen Dekla- 
ration in dem letztern, frei nach Volkenrode eingehen zu lassen. 
Auch will die Königlich-Preußische Regierung gestatten, daß der Salz- 
Bedarf für das Amt Volkenrode, wie solcher nach den Grundsätzen der Preußi- 
schen Verwaltung für den Kopf zu bestimmen ist, abgabenfrei, jedoch unter 
angemessener Kontrolle, aus der neu angelegten Saline Buffleben bei Gotha in 
das gedachte Amt eingeführt werde. Die Bestimmung der Kontrolle bleibt einer 
besondern Berabredung vorbehalten, wobei man darauf sehen wird, daß das 
Salz auf einem bestimmten Wege, in plombirten Säcken oder Tonnen, von 
gleichem Gewichte, nach dem Amte eingeführt werde. 
Art 11. Was die Befreiung des Ein= und Ausgangszolles auf diese- 
nigen Fohlen betrifft, welche aus dem Amte Volkenrode auf die Herzoglichen 
Waldtriften und von da wieder zurückgebracht werden, so bleibt es bei der bis- 
herigen HEimchtng 
Art. 12. Beide Landesherren werden in den zur Sicherung Ihrer 
landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen 
nothwendigen Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen. 
Seine Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, wollen nament- 
lich gestatten, daß die Königlichen Zollbeamten die Spur begangener Unterschleife 
auch in Ihr Gebiet verfolgen, und, mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten, sich 
des Thatbestandes versichern. In sofern zu dessen Feslstellung oder zur Siche- 
rung
	        
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