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Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
Der im Wege der direkten Besteuerung aufzubringende Gemeindebedarf
ist tunlichst zu beschränken.
Die direkte Gemeindebesteuerung ist mehr als bisher auf Real-—
steuern zu begründen, dagegen sind die Zuschläge zur Einkommensteuer
wesentlich zu ermäßigen.
Regelmäßig sind durch Realsteuern diejenigen Aufwendungen der
Gemeinden zu decken, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitz
und dem Gewerbebetriebe zum Vorteil gereichen.
Den Gemeinden ist zum Zwecke der Realbesteuerung die Einführung
besonderer Steuern vom Grundbesitz sowie von den im Gemeindebezirke
betriebenen stehenden Gewerben zu gestatten.
Die Gemeindeeinkommensteuer kann ganz oder teilweise durch Aufwandssteuern
(Mietssteuer, Wohnungssteuer) ersetzt, im übrigen
aber nur in Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer erhoben
werden.
Die gewollten Ergebnisse der gesamten Steuerreform faßt die Denkschrift
in folgende Sätze zusammen:
1.
Die dem Staate einerseits, den Gemeinden anderseits vorzugsweise
vorbehaltenen Gebiete der Besteuerung werden sachgemäß gegeneinander
abgegrenzt.
Als Grundlage der direkten Besteuerung des Staates dient nach
Beseitigung der bestehenden Doppelbesteuerung fortan die nach der
persönlichen Leistungsfähigkeit veranlagte Einkommensteuer, ergänzt
durch eine nur den Besitz mit einem mäßigen Satze treffende
Vermögenssteuer.
Die Kommunalbesteuerung ist nicht lediglich auf der Leistungsfähigkeit
aufzubauen. Das Wesen der Gemeinden läßt zu und erfordert
bei der Steuerverteilung die Berücksichtigung von Leistung
und Gegenleistung, von Last und Vorteil. Zur Durchführung
dieses Grundsatzes soll neben anderen Maßnahmen die Kommunalbesteuerung
entsprechend den wirtschaftlichen Aufgaben der Gemeinden
und den Rückwirkungen der Aufwendungen derselben auf die Vermögensobjekte
in rationeller Weise wesentlich auch auf die vom
Staate aufgegebenen Realsteuern begründet werden, welche den Gemeinden
eine ergiebige, nach ihren besonderen Verhältnissen zu bewirtschaftende
selbständige Steuerquelle eröffnen, die in ihren
Erträgen len Schwankungen der Personalsteuern nicht unterworfen
ist.