44. Wenn der Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befin-
dek, so ausgedehnt ist, daß in den entlegeneren Thellen desselben die Preise
regelmäßig geringer oder höher, als an dem Markkorte selbst, zu seyn pflägen,
so ist der ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu vertheilen, und für jeden derselben
ein bleibendes Normal-Verhäáltniß zum Preise des Marktorts festzustellen,
welches sodann bei künftigen Preis-Ermittelungen jederzeit zum Grunde zu
legen ist.
&. 45. Wenn eine Gegend zwar einen wirklichen Marktort hat, an
diesem aber für manche Getreide-Arten keine Marktpreise aufgezeichnet zu werden
pflegen, so sind daselbst die in solchen Getreide-Arten bestehenden Abgaben nach
den Bestimmungen des fünften Tirels zu beurtheilen.
# 460. Wenn das berechtigte oder verpflichtete Gut, oder auch der von
beiden etwa verschiedene Ort der Entrichtung nicht insgesammt in demselben
Preisbezirke liegen; so ist jederzeit auf die Lage des Orts der Entrichtung zu
sehen.
§S. 47. Unter dem Martimfpreis ist der Durchschnittspreis aller Markt-
tage derjenigen funfzehn Tage zu verstehen, in deren Mitte der Markinikag fallt.
K. 48. Für diejenigen Gegenden, worin der lebhafteste Getreideverkehr=
in eine andere Jahreszeit als um den Markinikag fällr, haben dle Behörden
einen andern Zeitpunkt festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen.
g. 49. Der vierzehnjährige Preisdurchschnitt (S. 41.) ist auf folgende
Weise zu ermitteln. Zuerst werden die Preise aus den vierzehn letzten Jahren
vor Bekanntmachung des gegemwärtigen Gesetzes (mit Weglassung der zwei
theuersten und der zwei wohlfeilsten Jahre) zusammengerechnet und daraus der
mittlere Durchschnitt gezogen. Sodann wird ein gleicher Durchschnitt gezogen
aus den vierzehn letzten Jahren (mit Weglassung der zwei theuersten und der
zwei wohlfeilsien) vor Anbringung der Provokation. Aus beiden Durchschnitten
endlich wird wiederum der mittlere Durchschnitt berechnet und dieser bildet die
Grundlage der Kapital-Absindung. Fällt der Antrag in die im F. 47. be-
stimmten funfzehn Tage, so gehört der Martinipreic des laufenden Kalender-
Jahres nicht mit zu den vierzehn Jahrespreifen, deren Durchschnitt zu berück-
sichtigen ist.
Die Regierungen werden den sich aus beiden aufgestellten Berechnungen
für das laufende Jahr ergebenden Durchschnittspreis jährlich durch die Amts-
Blätter bekannt machen lassen.
§. 50. Wegen der Land-Abfindung für die festen Getreide-Abgaben ist
bereits in den . 22. und folg. das Nöthige beslimmt.
g. 51.