Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

. 57. Der Antrag auf Verwandlung solcher Abgaben in fesie Geld- 
Abgaben steht beiden Theilen frei und es sind darauf die in §. 54.— 56. für die 
Kapital-Absindung gegebenen Vorschriften gleichfalls anzuwenden. 
Sechster Titel. 
Von der Ablösung der Zehenten. 
6. 58. Die Zehenten können durch Kapital-Abfindung, durch Land- 
Abfindung oder durch Verwandlung abgelöst werden. 
&. 59. Zehenten von Boden-Erzeugnissen, welche einem und demselben 
Berechtigten aus einem und demselben Zehentrechte zustehen und auf einer und 
derselben Zehentflur (oder wo diese Besiimmung nicht zutrift, Zehentbezirk)) 
haften, können, wenn die Verpflichteten provoziren, nur von sämmtlichen Zehent- 
pflichtigen dieser Zehentflur, in Rücksicht eines und desselben Zehentherrn gemein- 
schaftlich abgelöset werden, und muß sich bei der Ablösung die Minorität, den 
Verfügungen des F. ö. gemäß, dem Beschlusse der Majorität unrerwerfen. 
Besitzer einzelner Höfe, die nicht in einer solchen Gemeinschaft sind, können 
jederzeit auf Ablösung der darauf haftenden Zehentpflicht antragen. 
&. 60. Betrifft der Zehente bestimmte Gegenstände, so ist durch Gut- 
achten der Sachversiändigen zu besiimmen, welche Quantität dieser Gegenstande 
nach dem mittleren Ourchschnitt mehr oder weniger ergiebiger Jahre als Ertrag 
des Zehenten anzusehen ist. Bei dem Getreide ist dieser Ertrag sowohl in 
Körnern, als in Stroh, besonders festzusetzen. 
&6. 01. Betrifft der Zehente nicht besiimmte Gegenstände, sondern im 
Allgemeinen alle Erzeugnisse des Grundstücks oder gewisser Theile desselben, so 
ist eben so durch Gutachten der Sachverständigen die Quantität einzelner Getreide- 
arten und anderer Erzeugnisse zu besiimmen, welche als wahrscheinlicher Durch- 
schnitts-Ertrag dieses Zehenten anzusehen ist. 
#. 62. Nachdem durch diese Schätzungen C(§S. 60. 61.) der Zchente 
auf eine feste Natural-Abgabe berechnet ist, so sind darauf diejenigen Grundsätze 
der Kapital-Absindung, der Land-Abfindung oder der Verwandlung anzuven- 
den, welche im vierten und fünften Titel für die Ablösung der fesien Natural- 
Abgaben aufgestellt sind. 
#. 03. Außerdem kann aber sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete 
verlangen, daß der Zehente in eine bleibende fesie Natural-Abgabe venwandelt 
werde, welche der Verpflichtete an denjenigen Ort abzuliefern hat, wohin der 
Natural-Zehente von dem Zehentberechtigten gebracht zu werden pflegte. Die 
Verwandlung geschieht, in Ansehung des in Getreide besichenden Ertrags, durch 
eine
	        
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