§. 83. A. In den zur Provinz Sachsen, zur Rheinprovinz und zut
Alkmark gehörigen Landestheilen sind bei jeder Provokation ohne Unterschied
folgende Thatsachen zum Grunde zu legen:
4) die Länge der Arbeitszeit, so wie dieselbe nach Anfang, Ende und Ruhe-
Stunden durch das Herkommen bestimmt ist;
2) die Art der Arbeit,, in sofern dieselbe in einzelnen Fällen einen besonderen
Werth hat (3. B. Erndtedienst);
3) die aus dem Nahrungszustand. der Gegend hervorgehenden Arbeitskräfte;
4) der Durchschnitt möglichst vieler Dienst-Reluitionen, welche in den letzten
zehn Jahren vor Einführung der fremden Gesetze in dieser Gegend wirklich
vorgekommen, wobei jedoch die Reluitionen in Unseren landeöherrlichen
Domainen nicht zu beachten sind.
S 84. B. In den zur Provinz Wesiphalen gehörenden Landestheilen
dagegen soll folgender Unterschied beobachtet werden:
a) wenn der Berechtigte auf Ablösung provozirk, sollen alle Dienste nach dem
Durchschnikt der Reluitionspreise, welche in den letzten zehn Jahren vor
Einführung der fremden Gesetze in der Gegend wirklich vorgekommen, ab-
gelöst, jedoch dabei auf die Reluitionspreise bel den Domainen keine Rück-
sicht genommen werden;
b) wenn aber der Verpflichtete auf Ablösung provozirt, so sind die Dienste
nach dem wahren Werth, für welchen die zu fordernde Arbeit an dem
Orte für Geld zu beschaffen ist, abzuschäbzen und bei den hierüber zu
besiummenden Normalpreisen die ortsüblichen Tage= und Fuhrlohnssätte an-
zunehmen (jedoch die Reluitionspreise bei den Domainen dabei nicht zu
beachten) und von dem darnach zu ermittelnden Preise mit Berücksichtigung
der Lokal-Umstande ½ bis & abzusetzen, in welchem Nückschlag auch schon
der Werth der Gegenleisiungen begriffen ist.
§. 85. In beiderlei hier bezeichneten Landestheilen sind die in den
G. 83. und 84. näher bezeichneten Normal= und Durchschnittspreise ein für
allemal auszumitteln, öffentlich bekannt zu machen und künftig bei jeder einzelnen
Ablösung anzuwenden.
Neunter Titel.
Von der Ablösung der Zwangs= und Bannrechte.
#§#. 80. Die in einem Theil der vormals französtschen Departements
noch fortdauernden Zwangs= und Bannrechte (F. 40. des Gesetzes für die vor-
mals