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. 131. Soll. eine festbestimmte Jahreckiente durch Kapital abgelsset
werden, so ist solches dem Berechtigten sechs Monate vorher anzuzeigen. Bei
andsren Ablösungen tritt die Ausführung des Geschäfts der Regel nach mit dem
nächsten Fälligkeitstermine nach bestätigtem Rezesse ein.
#. 132. Wenn der Gegenstand der abzulbsenden Leistung in Zehenten,
Erzeugnissen der Landwirthschaft oder Diensien besteht, und die Abfindung dafür
in Land gegeben wird, so erfolgt die Ausführung der Regel nach in dem nachslen
Jahre nach der Besiätigung des Rezesses zu der vereinbarten oder nöthigenfalls
in jedem einzelnen Falle von der General-Komission zu bestimmenden Zeit; es stehr
jedoch bei der General-Kommission, dieselbe nach Umständen sowohl ein Jahr später
als auch früher, und sogar noch vor der Bestätigung des Rczesses eintreten zu
lassen, je nachdem die wirthschaftlichen Verhältnisse und die auf der einen oder
andern Seife überwiegenden Interessen der Partheien eins oder das andere
fordern.
Insbesondere ist hierbei auch auf die bestehenden Pachtverhältnisse G. 121.)
billige Rücksicht zu nehmen.
&. 133. Die für vormalige Abgaben oder Dienste festgesetzten jährlich
zu entrichtenden Frucht= oder Geldrenten müssen von den Pflichtigen, wenn
nicht etwas anderes verabredet oder von der General-Kommission besiimmt wor-
den, am ersien Dezember abgetragen werden.
&. 134. Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung wird den zu
Münster und Stendal errichteten General-Kommissionen übertragen.
&. 135. Die nach dem gegemwärtigen Gesetze G. 42. 43. 4i. 48. 54.
82 — 85. vorzunchmenden allgemeinen Ermittelungen und Fesisetzungen sollen,
unter Leitung der General-Kommissionen und nach vorgängiger Aussonderung an-
gemessener Disirikte, durch besondere aus sachkundigen Eingesessenen und einem
Abgeordneten der General-Kommission zusammengesetzte Oistrikts-Kommissionen er-
folgen. Die zu diesen Kommissionen zu erwählenden Eingesessenen sollen bei
jeder Distrikts-Kommission nicht unter zwei und nicht über vier seyn; ihre Anzahl
wird hiernach von der General-Kommission nach dem größern oder geringern Um-
fange des Distrikts besiimmt. Die eine Hälfte derselben wird von den Berech-
tigten