Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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. 131. Soll. eine festbestimmte Jahreckiente durch Kapital abgelsset 
werden, so ist solches dem Berechtigten sechs Monate vorher anzuzeigen. Bei 
andsren Ablösungen tritt die Ausführung des Geschäfts der Regel nach mit dem 
nächsten Fälligkeitstermine nach bestätigtem Rezesse ein. 
#. 132. Wenn der Gegenstand der abzulbsenden Leistung in Zehenten, 
Erzeugnissen der Landwirthschaft oder Diensien besteht, und die Abfindung dafür 
in Land gegeben wird, so erfolgt die Ausführung der Regel nach in dem nachslen 
Jahre nach der Besiätigung des Rezesses zu der vereinbarten oder nöthigenfalls 
in jedem einzelnen Falle von der General-Komission zu bestimmenden Zeit; es stehr 
jedoch bei der General-Kommission, dieselbe nach Umständen sowohl ein Jahr später 
als auch früher, und sogar noch vor der Bestätigung des Rczesses eintreten zu 
lassen, je nachdem die wirthschaftlichen Verhältnisse und die auf der einen oder 
andern Seife überwiegenden Interessen der Partheien eins oder das andere 
fordern. 
Insbesondere ist hierbei auch auf die bestehenden Pachtverhältnisse G. 121.) 
billige Rücksicht zu nehmen. 
&. 133. Die für vormalige Abgaben oder Dienste festgesetzten jährlich 
zu entrichtenden Frucht= oder Geldrenten müssen von den Pflichtigen, wenn 
nicht etwas anderes verabredet oder von der General-Kommission besiimmt wor- 
den, am ersien Dezember abgetragen werden. 
&. 134. Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung wird den zu 
Münster und Stendal errichteten General-Kommissionen übertragen. 
&. 135. Die nach dem gegemwärtigen Gesetze G. 42. 43. 4i. 48. 54. 
82 — 85. vorzunchmenden allgemeinen Ermittelungen und Fesisetzungen sollen, 
unter Leitung der General-Kommissionen und nach vorgängiger Aussonderung an- 
gemessener Disirikte, durch besondere aus sachkundigen Eingesessenen und einem 
Abgeordneten der General-Kommission zusammengesetzte Oistrikts-Kommissionen er- 
folgen. Die zu diesen Kommissionen zu erwählenden Eingesessenen sollen bei 
jeder Distrikts-Kommission nicht unter zwei und nicht über vier seyn; ihre Anzahl 
wird hiernach von der General-Kommission nach dem größern oder geringern Um- 
fange des Distrikts besiimmt. Die eine Hälfte derselben wird von den Berech- 
tigten
	        
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