tigten im Kreise erwaͤhlt; die andere Haͤlfte wird aus drei oder sechs von dem
Landrathe vorzuschlagenden Personen durch die Verpflichteten gemeindeweise ge-
waͤhlt. Ueber die Art und Weise, wie diese Wahlen zu bewirken sind, wird
eine besondere Instruktion von dem Ministerium des Innern ergehen. Der
Abgeordnete der General-Kommission aber soll für alle Distrikts-stommissionen ihres
Departements eine und die nämliche Person seyn. Die Feststellung der Werths-
Berhältnisse, Preisbezirke, Markcorte u. s. w. erfolgt erst dann, wenn sämmt-
liche Distrikts-Kommissionen gehört sind. Das Resultat aller dieser Erörterungen
wird endlich von den General-Kommissionen dem Ministerium des Innern zur
Prüfung und Genehmigung vorgelegt und, nachdem letztere erfolgt ist, durch
die Amtsblätter der Regierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dasselbe
Verfahren soll Statt finden, wenn etwa in der Folge Revisionen, Abänderun=
gen oder Ergänzungen der ursprünglichen Festsetzungen nöthig befunden werden
sollten.
g. 136. Die in dieser Art erwahlten Distrikes -Kommissionen sollen zu-
gleich die in den drei Verordnungen vom 21sten April 1825., K. 121. J. 97.
und §. 94. angeordneten Kreisvermittelungs-Behörden bilden. Wenn sie als
solche zusammentreten, so sollen sie nur aus einem von den berechtigten, und
aus einem von den verpflichteten Grundbesitzern erwählten Mitgliede bestehen
und der Landrath hat die Leitung der Geschäfte. Der Abgeordnete der General-
Kommission scheidet in diesem Fall aus ihrer Mitte.
## 137. An diese Kreisvermittelungs-Behörde kann sich jeder, welcher
eine Ablösung verlangt, zunächst wenden, und es muß nur, wenn auf diesem
Wege ein Vergleich zu Stande kommt, der Rezeß der betreffenden General-Kom-
mission zur Prüfung und Bestatigung eingereicht werden, wobei derselben die
Vorschriften des 15ten §F. dieser Verordnung zur Richtschnur dienen. Jedoch
soll, wenn ein Theil die Einwirkung dieser Behörde verlangt, dem andern Theile
freistehen, diese Einwirkung abzulehnen.
138. Wegen der Kosten der Ablösungen finden diejenigen allgemeinen
Bestimmungen über die Kosten Anwendung, welche in Unseren unterm 21flen
April 1825. erlassenen drei Gesetzen über die den Grundbesitz betreffenden
Rechtsverhältnisse 2c. Tir. VI. enrhalten sind; und sollen diejenigen Interessen-
(No. 1202.) ten,