Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Mo.  12.  —

 

(No.  1205.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  1  1ken  Juli  1829.,  nebst  der  darin  in  Bezug
genommenen  Allerhöchsten  Order  vom  7ten  April  1809.,  über  die  Verpflichtung
  der  Kommunen,  die  Wachen  zu  besetzen.

A-#  Ihren  Bericht  vom  24sten  vorigen  Monaks  bestimme  Ich,  daß  die  in
den  Provinzen  rechts  der  Elbe,  den  Bürgern  durch  Meine  Or#ber  vom  7ten
April  1809.  auferlegte  Verpflichtung,  die  Wachen  zu  besetzen,  auch  auf  alle
seit  dem  Jahre  1813.  wieder  eroberte  und  neuerworbene  Landestheile  in  dem
Maaße  ausgedehnt  werden  soll,  daß  die  Bürger  bei  nur  vorübergehender  Abwesenheit
  der  Garnison  zwar  von  Besetzung  der  Ehrenposten,  so  wie  von
Bewachung  der  Fortifikations-Anstalten,  der  Militairgebude,  der  Milikair=Pulvermagazine,
  der  Militair-Strafanstalten  und  endlich  der  Zuchthauser,  in
welchen  schon  verurtheilte  Verbrecher  sich  befinden,  entbunden  werden;  daß  dagegen
  aber,  die  überall  auf  das  dringendste  Bedürfniß  zu  beschränkende  Gestellung
der  außerdem  erforderlichen  Wach-Mannschaften,  eine  den  Kommunen  obliegende
  Verpflichtung  bleibt.  Ich  überlasse  Ihnen,  wegen  Bekann#machung  und
Ausführung  dieser  Bestimmung  das  Weitere  anzuordnen.

Berlin,  den  1  ##ten  Juli  1829.
Friedrich  Wilhelm.
An
die  Geheimen  Staatsminisier  v.  Schuckmann  und  v.  Hake.

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Mein  lieber  Staatsminister  Graf  Dohna.  Aus  den  Berichten  der  Brigade-Generale
  habe  Ich  ersehen,  daß  in  einzelnen  Städten  der  Wachldienst  so  groß
Jahrgang  1829.  —  (No.  1208.)  R  ist,