Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  198.  1057

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  10.  Dezember  1915.
Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und

Reinnickel.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Benzolspiritus.
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11.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1915,  betrefsend  Gegenstände  aus
Kupfer,  Messing  und  Reinnickel.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  d.  Is.,  Rbl.
S.  695,  und  24.  September  d.  Is.,  Rbl.  S.  823,  betreffend  Beschlagnahme,
Meldepflicht  und  Ablieferung  von  fertigen,  gebrauchten  und  ungebrauchten
Gegenständen  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  wird  die  nachstehende
Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  zu  Altona  vom  6.  d.  Mts.,  betreffend  Enteignung,  Ablieferung  und
Einziehung  der  durch  die  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.  R.A.  bezw.
M.  325e/7.  15.—  K.  R.A.  beschlagnahmten  Gegenstände,  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Mit  der  Durchführung  der  Verordnung  werden  gemäß  §  10  die  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  der  12  Aushebungsbezirke  des  Landes  beauftragt
  werden.  "“

Schwerin,  den  8.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
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