Nr. 198. 1057
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 10. Dezember 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Gegenstände aus Kupfer, Messing und
Reinnickel. (2) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Benzolspiritus.
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11. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 8. Dezember 1915, betrefsend Gegenstände aus
Kupfer, Messing und Reinnickel.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. Juli d. Is., Rbl.
S. 695, und 24. September d. Is., Rbl. S. 823, betreffend Beschlagnahme,
Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten
Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel, wird die nachstehende
Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps
zu Altona vom 6. d. Mts., betreffend Enteignung, Ablieferung und
Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R.A. bezw.
M. 325e/7. 15.— K. R.A. beschlagnahmten Gegenstände, hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Mit der Durchführung der Verordnung werden gemäß § 10 die Kreisbehörden
für Volksernährung der 12 Aushebungsbezirke des Landes beauftragt
werden. "“
Schwerin, den 8. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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