Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  197.  1915.  1055

*  12.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark
wird  bestraft:

1.  wer  der  Lieferungspflicht  nach  §&  1  nicht  nachkommt;

2.  wer  die  ihm  nach  §  2  obliegende  Anzeige  innerhalb  der  vorgeschriebenen

Frist  nicht  erstattet  oder  wissentlich  unvollständige  oder  unrichtige  Angaben
  macht;

3.  wer  den  ihm  nach  §  3  Satz  1  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommt.

.l  13.
Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Dezember  1915  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  November  1915.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Mit  dieser  Nr.  197  wird  ausgegeben:  Nr.  176  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.
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