Nr. 197. 1915. 1055
* 12.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
wird bestraft:
1. wer der Lieferungspflicht nach §& 1 nicht nachkommt;
2. wer die ihm nach § 2 obliegende Anzeige innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nicht erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht;
3. wer den ihm nach § 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
.l 13.
Diese Bestimmungen treten am 1. Dezember 1915 in Kraft.
Berlin, den 30. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Mit dieser Nr. 197 wird ausgegeben: Nr. 176 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
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