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rechtlicher Wirkung auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund
berechtigt ist, welcher dieses Recht durch sein verfassungsmaͤßiges Organ,
die Bundesversammlung, ausübt.
Dem Allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des Königs, vom 25sten
September d. J. zufolge, bringt das Staatsministerium diese Bestimmungen, als
eine weitere Entwickelung allgemeiner, in der deutschen Bundes= und Schlußakte
bereits enthaltenen Grundsätze und Anordnungen, sämmtlichen Landesbehbrden
und Unterthanen in den zum deutschen Bunde gehörenden Provinzen der Monarchie
zur Kenntniß.
Berlin, den 15ten Oktober 1832.
Königliches Staatsministerium.
Friedrich Wilhelm , Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. v. Hake.
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Aneillon.