Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(Xo.  1401.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  I8ten  November  1832.,  die,  auf  preußischen
nach  andern  Welttheilen  segelnden  Schiffen,  ihre  Militairpflicht  ableistenden
Mannschaften  betreffend.

S.  nehmen  in  Ihrem  Berichte  vom  9##en  d.  M.  ganz  richtig  an,  daß  bei
Meiner  Bestimmung  vom  4ten  Oktober  1827.  Mein  Wille  dahin  gerichtet  gewesen
ist,  Schiffsleuten  auf  Preußischen  Schiffen,  welche  nach  andern  Welktheilen  segeln,
die  Begünstigung,  daß  ihnen  der  Schiffsdienst  auf  ihren  zu  leistenden  Milirairdiensi
angerechnet  werden  soll,  nur  bei  guter  Führung  zu  statten  kommen  zu  lassen,  und
Ich  setze  daher,  in  Verfolg  obiger  Verfügung,  noch  ausdrücklich  fest:  daß  die
Schiffsleute  vorgedachter  Begünstigung  verlustig  gehn,  wenn  sie  auf  der  Seereise
eins  von  den  im  Allgemeinen  Landrechte  Theil  2.  Titel  8.  G.  16006.  bis  1616.
einschließlich,  bezeichneten  Vergehen  sich  schuldig  machen  und  deshalb,  oder  eines
gemeinen  Verbrechens  wegen,  zu  einer  mehr  als  sechswöchemtlichen  Gefängniß=Strafe
  verurtheilt  werden.  Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Erklärung  bekannt  zu
machen.

Berlin,  den  181ten  November  1832.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminisier  v.  Schuckmann  und  v.  Hake.