Metadaten : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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aus,  er  wollte  jedoch  an  etwaiger  Festhaltung  der  bisherigen  Beschlüsse  das
Gesetz  nicht  scheitern  lassen.
Bankgesetz  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177).

Markenschutz.  Bereits  im  vorigen  Jahre  hatte  sich  der  Bundesrat  mit
der  Frage  des  Schutzes  der  Fabrik=  und  Warenzeichen  beschäftigt  und  damals
die  Bundesregierungen  in  einem  Zirkularschreiben  zu  gutachtlichen  Aeußerungen
in  dieser  Hinsicht  aufgefordert.  Gleichzeitig  waren  auch  die  deutschen  Generalkonsulate
  in  London  und  New-York  angewiesen  worden,  die  bezügliche  Gesetzgebung
  in  England  und  Nordamerika  in  ihrer  praktischen  Wirksamkeit  zu  erforschen
und  ihre  Wahrnehmungen  hierüber  mitzuteilen.  Die  hierauf  erfolgten  Rückäußerungen
  der  Bundesregierungen  fielen  so  überwiegend  zu  Gunsten  einer  gesetzlichen
  Regelung  im  Sinne  jenes  Schutzes  aus,  daß  der  Reichskanzler  dem
Bundesrat  den  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  den  Schutz  der  Warenzeichen,
  vorlegte.  1)

Gesetz  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  143).

Schutz  der  Werke  der  Kunst  und  Kunstindustrie  und  von
Mustern.  In  seiner  Sitzung  vom  7.  Februar  1874  beschloß  der  Bundesrat,
daß  über  die  Fragen,  ob  und  wie  weit  die  Werke  der  bildenden  Kunst  und  die
Erzeugnisse  der  Kunstindustrie  gegen  unbefugte  Nachbildung  zu  schützen  seien  und
ob  sich  die  Einführung  eines  allgemeinen  Musterschutzes  empfehle,  auf  Kosten
des  Reichs  eine  Enqubte  stattfinde  und  zwar  in  der  Weise,  daß  geeignete  Persönlichkeiten
  aus  dem  Stande  der  Künstler  und  Industriellen  durch  den  Bundesratsausschuß
  für  Handel  und  Verkehr  unter  Zuziehung  von  Kommissaren  des
Reichskanzler-Amts  vernommen  werden,  daß  die  Vorbereitungen  dieser  Enqubte
durch  das  Reichskanzler-Amt  erfolgen  und  daß  die  Bundesregierungen  zu  ersuchen
sind,  ihre  etwaigen  Wünsche  bezüglich  der  Auswahl  von  Sachverständigen  dem
Reichskanzler-Amt  bekannt  zu  geben.2)

Allgemeines  deutsches  Zivilgesetzbuch.  In  die  Kommission,  berufen,
  über  den  Plan  und  die  Methode  bei  Ausarbeitung  eines  deutschen  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anträge  zu  stellen,  schlug  der  Justizausschuß  des  Bundesrats
vor:  den  Königlich  preußischen  Geheimen  Ober-Justizrat  Dr.  Foerster,  den  Rat
bei  dem  Reichs-Oberhandelsgericht  in  Leipzig  Dr.  Goldschmidt  und  die  Präsidenten
der  Appellationsgerichte  zu  München,  Stuttgart  und  Dresden,  Neumayer,  Kübel
und  Weber.

1)  Ueber  Inhalt  und  Tendenz  vgl.  die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  238  v.  13.  10.  74
und  die  „Nat.-Ztg.“  Nr.  295  v.  28.  6.  74  u.  Nr.  475  v.  13.  10.  74.

2)  Antrag  des  Reichskanzlers  auf  Abschluß  einer  Literarkonvention  mit  den  Niederlanden
  s.  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  264  v.  12.  11.  74;  Bundesratsbeschluß  wegen  Geltung
des  Etiketten=  und  Musterschutzes  mit  England  Nr.  293  v.  16.  12.  74.