Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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b)  hinsichtlich  derjenigen  Militärpersonen,  welche  zu  einer  Truppe  gehören,
durch  den  Regiments-Kommandeur  oder  den  in  gleichem  Verhältniß
stehenden  Befehlshaber  der  Truppe  oder  durch  den  Kommandeur  des
betreffenden  Ersatztruppentheils.

Die  Verpflichtung  zu  solcher  Anzeige  erstreckt  sich  auf  die  Sterbefälle  sämmtlicher

  im  §.  2  dieser  Verordnung  genannten  Militärpersonen,  insoweit  ein  für  die
Beurkundung  des  Sterbefalles  zuständiger  deutscher  Standesbeamter  vorhanden  ist.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  15.

Ist  eine  erstattete  Anzeige  zu  berichtigen,  weil  als  unbekannt  eingetragene
Verhältnisse  (§.  59  Absatz  2  des  Gesetzes)  später  bekannt  geworden  sind,  oder
weil  nach  späterer  dienstlicher  Ermittelung  die  frühere  Anzeige  als  dem  Sachverhalte
  nicht  entsprechend  sich  darstellt,  so  ist  dem  zuständigen  Standesbeamten
nachträgliche  Anzeige  zu  erstatten.

Diese  Anzeige  ist  von  dem  Standesbeamten  der  Aufsichtsbehörde  behufs
Veranlassung  der  Berichtigung  der  geschehenen  Eintragung  vorzulegen.

§.  16.

Sobald  die  Militärpersonen  in  ihr  Standquartier  zurückgekehrt  sind,  oder
nachdem  die  Truppe  oder  Behörde,  zu  welcher  sie  gehörten,  demobil  geworden
oder  aufgelöst  ist,  kommen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung. §. 17.
  


Insoweit  die  vorstehende  Verordnung  nicht  ausdrücklich  Abweichungen
festsetzt,  bleiben  für  die  sonstigen  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  Bezug
auf  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung
verlassen  haben,  lediglich  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Januar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).