Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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In Etappenplaͤtzen, wo Garnison. liegt, wird für die nächtliche Bewachung- 
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Verguͤtung geleistet. Dagegen 
wird an denjenigen Etappen-Orten, die keine Garnison haben, und in den Fällen, 
wo alldort kein entbehrlsicher leerer und gut verwahrter Raum mehr vorhanden, 
und die Bewachung in einem weniger gesicherken Lokale unvermeidlich ist, König- 
lich-Prenßischer Seits eine Entschädigung von Sechs guten Groschen für jeden 
Wachter bezahlt. " · 
Auf allen Ekappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Heizung und 
Beleuchtung der Verwahrungs-Orte der daselbst eintreffenden Preußischen Mili- 
tair-Arrestaten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschiehet, 
für jede Nacht in den sechs Wintermonaten mit Vier guten Groschen, in den sechs 
Sommermonaten aber mit Zwei guten Groschen vergütet. 
C. Verpflegung der Pferde. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, 
daß den Merden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen werde. Ist 
der Einquartierke mit der seinen Merden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei 
nachdrücklicher Strafe zu unkersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang 
sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem 
Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. 
Der Fouragebedarf wird in das in dem Ekappen-Haupt-Orte zu errich- 
tende verhältnißmäßige Etappenmagazin durch eingeborne Lieferanten beigeschafft, 
und das zum Magazine erforderliche Lokal durch letztere geslellt. 
Von den Quartiergebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe Fou- 
rage anders als in der nachfolgend bestimmtren Art verlangt werden. 
Die Fouragelieferung wird für einen von dem Kniglich-Preußischen 
Ekappen-Inspektor zu bestimmenden Zeitraum in desselben oder seines Bevoll= 
mächtigten Gegenwart durch die Großherzoglichen Behörden öffentlich an den 
Mindestfordernden nach Weimarschem Maaße und Gewichte versteigert. Der nur 
erwähnte Königliche Inspektor ist berechtigt, cinen zweiten Versteigerungstermin 
zu verlangen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des erslen Termins ihm zu 
hoch scheinen, in welchem Falle auch Ausländer konkmriren können. Der letzte 
Termin ist aber in jedem Falle entscheidend und darf der Lieferant die im Groß- 
herzoglich-Weimarschen Lande angekaufte Fourage, ohne Erlaubniß der Landes- 
Behörde, nach auswärtigen Etappen nicht ausführen. 
Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen verab- 
reichte Fourage wird durch die Königlichen Etappen-Inspektoren, sofort nach 
erfolgter Liquidation der darüber vorgelegten Rechnung und Quitkungen r2c., an 
die Lieferanten ohne Abzug entrichtet. 
Die
	        
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