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4) die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De-
nuncianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach
Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30. die Rede ist;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermaßigungen
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großher=
zogthume Hessen und dem Thüringischen Vereine nach dem Verhältnisse der
Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden
Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in
die Bevölkerung desjenigen Sctaates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Bereinsstaaten wird alle
drei Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt, und die
Nachweisung derselben von den oben gedachten Dereinsgliedern einander gegen-
seitig mitgetheilt werden.
Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrich-
tung, welche nicht in der Jollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-
Kasse dersenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maaßgaben,
unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verab-
redung vorbehalten.
Art. 24. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichreten Zwecke des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zollbegün-
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie derma-
len in den ereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter
geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber
ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 25. Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und Ihrer Regentenhaduser,
oder für die bei Ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts-
träger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Räckvergütungen
Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsféhig sind Entschädigungen, welche in einem
oder