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nehmen, und daß die abgenommenen Quantitaͤten auf Salzbuͤcher, welche den
Gemeinen oder, den Umstaͤnden nach, auch einzelnen groͤßeren Grundbesitzern oder
Fabrikanten zu ertheilen sind, abgeschrieben werden. Die Koͤniglich-Preußische
Regierung verspricht dabei, auch ferner, so weit es von der Großherzoglichen
Regierung gewuͤnscht wird, den Salzbedarf fuͤr das Amt Allstedt aus der Koͤ-
niglichen Saline zu Artern um den nach Maaßgabe des 7ten Artikels des Ver-
trages vom 27 ten Juni 1823. zu bestimmenden Preis zu liefern, wobei es je-
doch der Großherzoglichen Regierung unbenommen bleibt, diesen Bedarf von
anderen Salinen zu entnehmen, und wird in letzterem Falle die Königlich-Preu-
ßische Regierung, vorbehaltlich der zur Verhütung mißbrauchlicher Verwendung
des Salzes bei solchen Salztransporten erforderlichen Controle, der Durchfuhr
kein Hinderniß in den Weg legen.
F. Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln,
Puder und Stärke, desgleichen Fleisch, es sen frisch, gesalzen oder gercuchert,
in Preußische Städte, wo Mahl= und Schlachtsteuer besteht, ist diese Abgabe
eben so wie von inländischen gleichartigen Erzeugnissen zu entrichten, und ist es
gleichmaßig auch bei der Einfuhr Preußischer Erzeugnisse der eben bezeichneten
Art in Großherzogliche Ortschaften zu halten, in welchen die gedachten Gegen-
siände mit einer Verbrauchssteuer belegt sind oder künftig etwa belegt werden,
so also, daß diese Artikel ganz den inländischen gleich behandelt werden müssen.
G. Da endlich der Debit der Spielkarten in den Königlich-Preußischen
Staaten zu den Staatsmonopolien gehört, und auch in dem Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach seither schon Beschränkungen unterlag, so bleibt der
Uebergang derselben aus dem Großherzoglichen Gebiete in das Königlich-Preu-
ßische Gebiet verboten, und der Großherzoglichen Regierung überlassen, auch ih-
rerseits die in dieser Beziehung ihr nöthig erscheinenden Anordnungen hinsichtlich
einer Verkehrsbeschränkung oder eines Einfuhrverbotes zu erlassen.
Art. 5. In Folge der in dem vorhergehenden Artikel verabredeten Anordnungen
wird, mit alleiniger Ausnahme des Salzes und der Spielkarten, so wie der
Fälle, wo nach Lilt. enes Artikelc eine Besteuerung auch der fremden Er-
zeugnisse eintritt, zwischen den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisleben
und den Koniglich= Preuß#ischen Landen, nebst den in letzteren eingeschlossenen
fremden souverainen Landen und Landestheilen, ein völlig freier und unbelasteter
Verkehr mit den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren Statt finden, und es
bören hienach namentlich auch alle Binnenzölle, dieselben mögen bisher unter
dem Namen Geleit oder unter irgend einer anderen Benenmung bestanden ha-
ben, gänzlich auf.
Art. 6. Die Chausseegelder oder andere stan derselben bestehende Entrichtungen,
eben so Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, sind zwar unter der eben
ausgesprochenen Aufhebung nicht begriffen, indessen sollen auch derartige Er-
(No. 1480.) he-