Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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. 
Ertrakt 
aus bem Protokolle der General-Versammlung des lanbschaftlichen Kredit-Vereins im Groß- 
herzogkhum Posen, de dato Posen den Upten April 1827. 
2c. 2c. 2. 
II. Es ward hierauf zur Prüfung des, von dem verjährigen engern 
Ausschuß in der Verhandlung vom 13t0en Februar! v. J. gemachten Antrages, 
die Modifßikation des 5. 313. und der 66. 43. 44. der Kreditordnung betreffend, 
geschritten, und die General-Versammlung beschloß einstimmig: 
1) daß, da sämmtliche Pfandbriefs-Schuldner das höchste Interesse dabei höt- 
ten, daß jederzeit diejenige Summe von Pfandbriefen, welche von jedem 
einzelnen Theilnehmer durch das gezahlte Tilgungsprozent bezahlt und ab- 
gelöst worden, in den Tilgungsfonds gebracht würde, und daber der im 
6, 44. der Kreditordnung verordnete Umtausch durchaus nothwendig sei, 
die zum Tilgungsfonds anzukaufenden oder einzulösenden gekündigten Pfand- 
briefe, nicht mit dem im 6. 313. verordneten Vermerk, wodurch sie für 
immer vernichtet würden, zu versehen, sondern daß diese Pfandbriefse bis 
zu ihrem Umtausch nur interimistisch von der General-Landschafts-Direktion 
außer Cours zu setzen, und daß erst, wenn diesenigen Pfandbriefe, welche 
für immer in dem Tilgungssonds bleiben sollen, durch Umgausch herbeige- 
schafft worden, diese mit dem im §6. 313. verordneten Vermerk zu versehen 
seien; 
2) beschloß die General-Versammlung, daß die im §. 44. der Kredirordmung 
verordnete Partial-Löschung ganz unterbleiben solle, weil solche von keinem 
Nutzen für den Pfandbriefs-Schuldner sei, indem eine Löschung mit voller 
Wirkung nie geschehen könne, da der Vermerk, daß die Kapirals-Mand- 
briefs-Schuld zum Theil getilgt sei, nach 5. 40. nur mit dem Zusatz ge- 
schehen könne, daß dessenohnerachtet die Zinsen von den getilgten Pfand- 
briefen fortlaufen, und der Nachweis, wie viel seder Interessent durch das 
gezahlte Tilgungsprozent wirklich getilgt habe, von ihm sederzeit, durch ein 
Zeugniß der General-Landschafts-Direktion geführt werden könno. 
2c. ꝛc. 2c. 
(No. 1410.) H.
	        
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