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Ertrakt
aus bem Protokolle der General-Versammlung des lanbschaftlichen Kredit-Vereins im Groß-
herzogkhum Posen, de dato Posen den Upten April 1827.
2c. 2c. 2.
II. Es ward hierauf zur Prüfung des, von dem verjährigen engern
Ausschuß in der Verhandlung vom 13t0en Februar! v. J. gemachten Antrages,
die Modifßikation des 5. 313. und der 66. 43. 44. der Kreditordnung betreffend,
geschritten, und die General-Versammlung beschloß einstimmig:
1) daß, da sämmtliche Pfandbriefs-Schuldner das höchste Interesse dabei höt-
ten, daß jederzeit diejenige Summe von Pfandbriefen, welche von jedem
einzelnen Theilnehmer durch das gezahlte Tilgungsprozent bezahlt und ab-
gelöst worden, in den Tilgungsfonds gebracht würde, und daber der im
6, 44. der Kreditordnung verordnete Umtausch durchaus nothwendig sei,
die zum Tilgungsfonds anzukaufenden oder einzulösenden gekündigten Pfand-
briefe, nicht mit dem im 6. 313. verordneten Vermerk, wodurch sie für
immer vernichtet würden, zu versehen, sondern daß diese Pfandbriefse bis
zu ihrem Umtausch nur interimistisch von der General-Landschafts-Direktion
außer Cours zu setzen, und daß erst, wenn diesenigen Pfandbriefe, welche
für immer in dem Tilgungssonds bleiben sollen, durch Umgausch herbeige-
schafft worden, diese mit dem im §6. 313. verordneten Vermerk zu versehen
seien;
2) beschloß die General-Versammlung, daß die im §. 44. der Kredirordmung
verordnete Partial-Löschung ganz unterbleiben solle, weil solche von keinem
Nutzen für den Pfandbriefs-Schuldner sei, indem eine Löschung mit voller
Wirkung nie geschehen könne, da der Vermerk, daß die Kapirals-Mand-
briefs-Schuld zum Theil getilgt sei, nach 5. 40. nur mit dem Zusatz ge-
schehen könne, daß dessenohnerachtet die Zinsen von den getilgten Pfand-
briefen fortlaufen, und der Nachweis, wie viel seder Interessent durch das
gezahlte Tilgungsprozent wirklich getilgt habe, von ihm sederzeit, durch ein
Zeugniß der General-Landschafts-Direktion geführt werden könno.
2c. ꝛc. 2c.
(No. 1410.) H.