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heit der inneren Besteuerung einiger Verzehrungsgegenstaͤnde ihren Grund ha-
ben, sind die contrahirenden Theile uͤbereingekommen, hinsichtlich dieser Be-
steuerung theils eine naͤhere Uebereinstimmung in den Abgabesaͤtzen und Formen,
theils anderweit sichernde Vorkehrungen anzuordnen. Demgemaͤß wird uͤber die
einzelnen Gegenstaͤnde, welche einer solchen Besteuerung unterliegen, Folgendes
vereinbart:
A. Wegen des Branntweins.
1) Die Fürstliche Regierung wird durch ein vor dem Isten Januar 1834.
zu erlassendes, und spaͤtestens von diesem Zeitpunkte an in Kraft tretendes
Gesetz diejenige Steuer auf die Fabrication dieses Getraͤnkes, welche der-
malen in Preußen bestehet, nach gleichem Satze und unter gleichen Con-
trolsormen in dem innerhalb der Preußischen Zoll-Linie belegenen Theile
des Fürstlichen Gebietes einführen.
2) Die Fürstliche Regierung erkennt hiebei den Grundsatz an, daß zur Auf-
rechthaltung des gegenseitigen freien Verkehrs, und wegen der sogleich zu
erwaähnenden Revenüengemeinschaft, den Branntweinbrennern ein unmit-
telbarer oder mittelbarer Erlaß an der gesetzlich zu entrichtenden Steuer
nicht gewährt werden darf.
3) In Folgze dieser steuerlichen Gleichstellung soll der Ertrag der Brannt-
weinsteuer, welcher in der Fürstlichen Unterherrschaft aufksmmt, mit dem
Ertrage dieser Steuer in der Preußischen Monarchie und in denjenigen
Staaten oder Gebietstheilen anderer Staaten, mit welchen Preußen ver-
tragsmäßig in Gemeinschaft des Ertrages der Branntweinsteuer steht, zu-
sammengeworfen, und der Antheil der Fürstlichen Regierung an diesem
Gesammt-Ertrage in dem Werhdltnisse der Bevölkerung der Fürstlichen
Unterherrschaft zu der Bevölkerung der Preußischen Monarchie und der
übrigen gedachten Staaten und Gebietstheile festgestellt und den Fürstli-
chen Kassen gewährt werden.
4) Da besonders mit Rücksicht auf das Gewerbe Ihrer Unterthanen beide
contrahirende Theile ein Interesse dabei haben, daß die Besteuerung des
Branntweins in jedem Lande genau nach den darüber erlassenen Vor-
schristen in Ausführung komme, so wollen Sie Sich gegenseitig die Befugniß
einrdumen, Beamte abzuordnen, welche sich von der richtigen Controle und
resp. Erhebung dieser Steuer in dem anderen Gebiete die Ueberzeugung
verschaffen sollen.
8. Wegen des Biers
wollen Seine Durchlaucht die dermalen schon von der Fabrication dieses Ge-
tränkes in Ihren Landen zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der
dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.
Jahrgang 1833. (No. 1481.) Xx C. We-