Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 43 — 
#. 31. 
Soll hiernach von der Parthei, welche am Orte des Gerichts oder in 
dessen Nähe wohnt, ein Eid geleistet werden, so ist derselbe in der Gerichts- 
sitzung, jedoch nicht früher als acht Tage nach Auferlegung desselben abzunehmen, 
selbst wenn die Parthei bei letzterer in der Sitzung anwesend wäre. 
Ist die Parthei, welche den Eos * leisten hat, am Orte des Gerichts 
oder in dessen Naͤhe nicht wohnhaft, so requirirt das erkennende Gericht denje— 
nigen Richter, in dessen Sprengel die Parthei wohnt, um Abnahme des Eides. 
Soll eine andere Beweisaufch,me erfolgen, so ist dazu ein Kommissa- 
rius zu ernennen, oder, wenn sie auswärks erfolgen muß, das auswärtige Ge- 
richt zur Ernennung eines Kommissars zt veranlassen. 
34. 
Sobald die Beweisverhandlungen beendigt sind, werden die Partheien 
unter abschriftlicher Mittheilung derselben zur mündlichen Verhandlung in die 
Gerichtssitzung und zur Entscheidung der Sache mit der Verwarnung vorgela- 
den, daß gegen den Ausbleibenden angenommen werden würde, er habe zur Un- 
terstützung seiner Behaupkungen und Aträge nichts weiter anzuführen. 
Das Gericht darf die Aufnahme He Beweise, sobald derselben eine der 
Partheien widerspricht, nur dann gestatten, wenn sich dieselben erst aus dem 
aufgenommenen Beweise als vorhanden ergeben haben. Die Eideszuschiebung 
ist jedoch bis zur Abfassung des Erkenmes zuldssig. 
Ueber die mündlichen Verbankiungen wird ein Protokoll aufgenommen, 
wesches enthält: 
die Namen der anwesenden Gerichtsmitglieder; 
die Namen der Partheien und ihrer Sachwalter, und ob sie erschienen 
sind oder nicht; 
3) den Geegenstand des Rechtsstreits; 
4) den Gang der stattgesundenen Verhandlungen im Allgemeinen; 
5) die Zugeständnisse der Partheien, deren Aufzeichnung verlangt wird, so 
wie diesenigen Erklärungen der Partheien, deren Aufnahme das Gericht 
für erheblich hält. 
Dieser letztere Vermerk wird den Partheien vorgelesen, und diese sind mit 
ihrer Bemerkung über dessen Fassung zu hoͤten. 
S. 
r 
Die Ausfertigungen des Erkenomiste, welche am Schlusse die Belehrung 
wegen des einzuwendenden Rechtemittels enthalten müssen, werden den Partheien 
selbst, und nicht bloß den Mandataren, binnen acht Tagen nach der Verkün- 
dung insinuirt. 
K. 38. 
Das Restitutionsgesuch gegen ein in Gemaßheit des §. 12. abgefaßtes Kon-Rewitution. 
tumazialerkenntniß ist nach Vorschrift des Abschnitts 3. citel 14. der Prozeß- 
Ordmung anzubringen. 
(No. 1426.) 6 39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.