Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 51 — 
nach den Umstaͤnden zu bestimmenden Geldstrafe, welche jedoch den doppelten 
Betrag der Zuwendung nicht uͤbersteigen darf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Berlin, den 13ten Mai 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigt: 
Friese. 
(No. 1429.) Gesetz, über erloschene Parochien und über die Behandlung des Vermögens 
derselben. Vom 13ten Mai 1833. 
  
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koônig von 
Preußen 2c. 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Da es zweifelhaft geworden ist, in welchen Fällen eine Parochie als er- 
loschen zu betrachten, und wie das Vermögen einer erloschenen Parochie zu be- 
handeln sep, so verordnen Wir mittelst Deklaration der 96. 177. 179. 189. 192. ff. 
Thl. II. Tit. 6. und §. 308. Thl. II. Tit. 11. des Allgemeinen Landrechts, für 
diesenigen Landestheile, worin das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, auf 
den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach eingeholtem Gutachten Unsers 
Staatsraths, wie folgt: 
S. 1. Eine Parochie ist als erloschen anzusehen, wenn binnen Zehen Jahren: 
a) entweder gar keine Mitglieder ihrer Religionsparthei in dem Pfarrbezirke 
einen ordentlichen Wohnsitz gehabt haben; 
b) oder gar kein Pfarrgottesdienst daselbst stattgefunden hat; 
c) oder endlich die Zahl der Eingepfarrten sortwährend so gering gewesen, 
daß zu einem ordentlichen Pfarrgottesdienst kein Bedürfniß vorhanden war. 
. 2. Emtsiehen Zweifel über das Daseyn der im §. 1. aufgestellren Be- 
dingungen, so sollen dieselben zu Unserer Allerhöchsten landesherrlichen Enrscheidung 
vorgelegt werden. 
6. 3. Das einer Parochie zustehende Vermögen, welches bei ihrem Erls- 
schen (I. 1. 2.) als herrenlos Unserer landesherrlichen erfügung anheimfällt, soll 
zum GVortheil derjenigen Religionsparthei derselben Provinz verwendet werden, 
welcher die erloschene Parochie angehört hat. 
G. 4. Von der Gorschrift des §. 3. tritt in Ansehung des vakant gewor- 
denen Kirchengebäudes eine Ausnahme ein, indem dasselbe der an diesem Ort 
vorhandenen Parochie einer andern christlichen Religionsparthei zugewiesen wer- 
den soll, insofern dazu ein Bedürfniß vorhanden ist. 
(No. 1128—1429.) K 2 (. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.