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nach den Umstaͤnden zu bestimmenden Geldstrafe, welche jedoch den doppelten
Betrag der Zuwendung nicht uͤbersteigen darf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 13ten Mai 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 1429.) Gesetz, über erloschene Parochien und über die Behandlung des Vermögens
derselben. Vom 13ten Mai 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koônig von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da es zweifelhaft geworden ist, in welchen Fällen eine Parochie als er-
loschen zu betrachten, und wie das Vermögen einer erloschenen Parochie zu be-
handeln sep, so verordnen Wir mittelst Deklaration der 96. 177. 179. 189. 192. ff.
Thl. II. Tit. 6. und §. 308. Thl. II. Tit. 11. des Allgemeinen Landrechts, für
diesenigen Landestheile, worin das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, auf
den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach eingeholtem Gutachten Unsers
Staatsraths, wie folgt:
S. 1. Eine Parochie ist als erloschen anzusehen, wenn binnen Zehen Jahren:
a) entweder gar keine Mitglieder ihrer Religionsparthei in dem Pfarrbezirke
einen ordentlichen Wohnsitz gehabt haben;
b) oder gar kein Pfarrgottesdienst daselbst stattgefunden hat;
c) oder endlich die Zahl der Eingepfarrten sortwährend so gering gewesen,
daß zu einem ordentlichen Pfarrgottesdienst kein Bedürfniß vorhanden war.
. 2. Emtsiehen Zweifel über das Daseyn der im §. 1. aufgestellren Be-
dingungen, so sollen dieselben zu Unserer Allerhöchsten landesherrlichen Enrscheidung
vorgelegt werden.
6. 3. Das einer Parochie zustehende Vermögen, welches bei ihrem Erls-
schen (I. 1. 2.) als herrenlos Unserer landesherrlichen erfügung anheimfällt, soll
zum GVortheil derjenigen Religionsparthei derselben Provinz verwendet werden,
welcher die erloschene Parochie angehört hat.
G. 4. Von der Gorschrift des §. 3. tritt in Ansehung des vakant gewor-
denen Kirchengebäudes eine Ausnahme ein, indem dasselbe der an diesem Ort
vorhandenen Parochie einer andern christlichen Religionsparthei zugewiesen wer-
den soll, insofern dazu ein Bedürfniß vorhanden ist.
(No. 1128—1429.) K 2 (. 5.