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Urkundlich unter Un oͤchstei - .
Kznzgkzchmsieget InfereksHchsteIthändmenUnterschriftundbeigedrucktem
Gegeben Berlin, den 13ten Mai 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Schuckmann. Maassen. Frh. v. Brenn.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 1431.) Gesetz, wegen Aufhebung der gewerblichen und persönlichen Abgaben und kei-
stungen in den Mediatstädten der Provinz Posen. Vom 13ten Mai 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Um die Mediatstädte der Provinz Posen hinsichtlich der Abgabenverhält=
nisse mit den Städten in den älteren Provinzen, so weit es noch nicht gesche-
hen, völlig gleich zu stellen, und um sie zur Beförderung ihres Mohlstandes und
ihrer Gewerbsamkeit von den bisher noch an die Grundherren entrichteten per-
sönlichen und gewerblichen Abgaben und Leistungen zu befreien, verordnen Wir
auf den Antrag Unsers Stagtsministeriums und nach angehöreem Gutachten Un-
sers Staatsraths, wie folgt:
6. 1. Mit dem lsten Januar 1831. fallen in den Mediatstädten der Provinz
Pasen sämmrtliche bisher noch fortbestandene Handels= und Konsumtionsabgaben
von DWaaren, ferner die Abgaben und Leistungen, welche für die Berechtigung
zum Betriebe von Gewerben, in bestimmten Terminen oder ein für allemal, ent-
richret werden, in der Art weg, wie solches durch die 96. 17. und 18. des Ge-
setzes vom 26sfsten Mai 1818. und §. 1. der Verordnung vom 8#ten Februar
1819. allgemein, und durch §. 30. des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 2ten Novem-
ber 1810. und dessen Deklaration vom 19ten Februar 1832. für den damaligen
Umfang der Monarchie angcordnet ist.
6. 2. Es sind ferner mit demselben Termin aufgehoben alle bestehende Abga-
ben und Leistungen:
a) für die Befreiung von gewerblichen Zwangs= und Bamnrechten (Getränke=
zwang);
b) für die Ueberlassung oder Aufhebung ausschließlicher Rechte zur Getränke=
bereitung und zum Ausschanke;
) für den zwangsweisen Gebrauch von Walkmählen, Malz= und Brauhau--
sern, Waagen und ähnlichen gewerblichen Anlagen; und
d) sämmtliche persönliche Abgaben und Leistungen, einschließlich der persbnli-
chen Abgaben der Juden, welche von den Kämmereien, Grundherren, oder
von den Domainenkassen bisher in den Mediatstädten der Provinz Posen
erhoben sind.
(No. 1430 - 1431.) *ie