Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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3. er hiernach aufgehobenen Abgaben uno Keistungen söllen 
die . Gür den Neera 12 usgeh estenuntd enrschädigt werden. 
« urcsch 4digung der Domainenkassen und Kämmereien findet nicht start, 
hevo) sallen die Gegenleistungen weg, welche ihnen in Bezug auf die aufge- 
hobenen Abgaben und Leistungen obgelegen haben. 
6 4. Die Ermittelung des Betrages der den Grundherren gebührenden Ene- 
schädigung besorgen die Regierungen. Der Oberpräsident soll die Grundherren 
öffentlich auffordern, binnen einer dreimonatlichen Präklusivfrist ihre Ansprüche 
Eit der Regierungen anzumelden, und die dabei zu beobachtende Form vor- 
reiben. 
In den Anmeldungen sind zu unterscheiden, die Entschädigungsforderun- 
gen für aufgehobene Abgaben und Leistungen: 
a) welche nach Judikaren oder Vergleichen, oder nach dem Anerkenntnisse der 
Verpflichteten seither unweigerlich entrichtet worden sind; 
b) welche bereits Gegenstand eines Prozesses sind; 
D) welche zwar von den Grundherren verlangt, aber von den Verpflichteten 
verweigert werden, derenwegen aber ein Prozeßverfahren noch nicht einge- 
leitet ist. " 
Den Anmeldungen müssen die Urkunden, auf denen die Forderung der 
Entrichtung beruhet, beigefügt, und es muß darin deren Betrag und aus wel- 
chen Geld-, Natural= und andern Lieferungen und Leistungen solche besteht, unter 
Bemerkung der stattfindenden Gegenleistungen, genau angegeben werden. 
Von den Regierungen werden die Anmeldungen in ein für jede Mediar- 
Stadt zu eröffnendes Register eingetragen und den Grundherren Anmeldungs- 
Bescheinigungen ertheilt. 
6 5. Nach Eingang der Anmeldungen ist zunächst deren Richtigkeit festzustellen. 
Hierbei, so wie bei Ermittelung der Entschädigung, sind außer den Berechtigten 
und Verpflichteten, der Vorstand der betreffenden Gemeinde und ein zu diesem 
wecke von dem Oberpräsidenten bei jeder Regierung zu bestellender fiskalischer 
nwalt zuzuziehen; dagegen ist die Zuziehung der Lehns= und Fideikommißfolger, 
der Obereigenthümer und Wiederkaufsberechtigten, der hyporhekarischen Gläubi- 
ger und anderer Realberechtigten des Gutes, welchem die Abgaben zustehen, nicht 
erforderlich. 
Anerkenntnisse und Vergleiche, welche nach Verkündigung dieses Gesetzes 
in Ansehung der gedachten Abgaben und Leistungen erfolgen, sind ohne die Zu- 
stimmung des Geemeindevorstandes und des fiokalischen Anwalres unverbindlich. 
Ucher die angemeldeten Ansprüche find, wenn nicht schon ein Prozeß dar- 
über anhängig ist, die Betheiligten durch einen Kommissarius der Regierung zu 
vernehmen. Werden dieselben bestritten, so hat der Kommissarius einen Ber- 
gleich zu versuchen, und wenn seine Bemühungen dieserhalb ohne Erfolg blei- 
ben, den Besitzstand zu ermitteln, welcher von der Regierung durch ein Resolut 
festzustellen ist. Derjenige, welcher sich bei dieser Fesistellung nicht beruhigt, ist 
verpflichtet, den Rekurs binnen vier Wochen präklusivischer Frist bei dem Mini- 
sterium des Innern für Handel und Gewerbe geltend zu machen, oder aber in 
gleicher Zeit den Weg Rechtens zu ergreisen. Hat er eines von Beiden ge- 
wählt, so kann er auf das Andere nicht mehr zurückgehen. Ist bereits ein 
Prozeß
	        
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