Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No. 1432.) Gesetz, wegen Aufhebung der Zwangs= und Bannrechte in der Provinz Posen. 
Vom 13ten Mai 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben, um den Verkehr und Gewerbfleiß in Unserer Provinz Posen von jedem 
ldstigen Zwange zu befreien, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach 
eingeholtem Gutachten Unsers Staatsraths zu verordnen beschlossen: 
6G. 1. Die in der Provinz Posen noch bestehenden Zwangs= und Bannmrechte, 
namentlich das mit der Desuguif zum Betrieb der Brauerei uud Brennerei 
bisher verbunden gewesene Recht des Getränke-Konsumtionszwanges und die 
Schankgerechtigkeit, insofern dieselbe in einem bestimmten Bezirk ausschließend 
ausgeübt worden, sind mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen 
Gesetzes aufgehoben. 
6. 2. Was unter Zwangs= und Bannrechten überhaupt, und unter Kon- 
umtionszwang, so wie unter ausschließender Schankgerechtigkeit zu verstehen 
ey, bestimmen die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Thl. I. Tit. 23. 
. 1—22. und #. 53—95. 
C. 3. Die Eigenthümer und Erbpächter eines Grundstücks bleiben jedoch in dem 
Besitz des Rechts, zum Absatz an Andere Bier zu brauen oder Bramrwein zu 
brennen, und das fabrizirte Getränk im Einzelnen zu verkaufen, so wie in dem 
Besitze des durch Verfährung oder ausdrückliche Verträge erworbenen Krug- 
verlags. Allgemeines Landrecht Thl. 1. Tit. 23. §. 56. 
S 4. Verträge, wodurch der Inhaber einer Schankstätte sich verpflichtet, das 
zu seinem Debit erforderliche Getränke nur aus einer bestimmten Fabrikations= 
stätte zu nehmen (Verlagsrecht) können auch ferner errichtet werden. 
(Verträge, wodurch Jemand sich unterwirst, den Bedarf zu seiner eigenen 
Konsumtion aus einer bestimmten Schankstärte zu nehmen, dürfen, bei Strafe 
der Nichtigkeit, nur auf die Dauer eines Jahres geschlossen werden. 
6.5. Die Anlageneuer Brauereien und Brennereien auf ländlichen Grund- 
stücken ist von der Genehmigung der betreffenden Regierung abhängig; diese 
Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn der Eigenthümer oder Erbpächter 
eines Grundstücks einen nach landschaftlichen Targrundsätzen ermittelten Kapital= 
Grundwerth von 15,000 Rehlr. oder darüber grlnbiter Die Beurtheilung 
dieses Nachweises gebührt der Regierung und ein Recht zum Widerspruch steht 
dem Besitzer eines bisher ausgeübten Konsumtionszwanges oder ausschließenden 
Schankrechts nicht zu. 
6. 6. Neue Schankstätten auf dem Lande können nur unter besonderer Geneh- 
migung der Regierung, und zwar nur auf den Antrag einer Gemeinde unter dem 
Nachweis des Bedürfnisses, und wenn zuvor der zur Ausübung des Schankrechts 
berechtigte Grundherr mit seinen Einwendungen gehört worden, errichtet werden. 
6. 7. Wenn in einzelnen Fällen durch die Aufhebung der Zwangs= und Bann- 
rechte (§. 1.) ein wirklicher Schaden entstehen sollte; so wird in solchen Fällen 
eine Vergütigung des wirklichen Schadens nach den Grundsätzen und Bestim- 
(No. 1432.) mun-
	        
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