Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

VIII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1833. 
  
Datum 
des 
Gesetzes2#c. 
Ansgegeben 
#1½ 
Berlin. 
Inh a l t. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1833. 
30. Juni. 
2 Jull. 
11. 
L 
11. 
14. 
18. 
23. 
1833. 
15. August. 
26. Juli. 
26. 
15. August. 
26. Juli. 
19. Septbr. 
9. Dezbr. 
— 
5. August. 
15. 
— 
9. Septbr. 
  
  
Allerhöchste Kabinetsorder, wodurch bestimmt wird, 
daß von dem Handel, welchen Ausländer 
auf Wochenmärkten mit solchen Konsumtibilien 
betreiben, welche zu den Wochenmarkt-Arti#keln 
gehören, keine Gewerbesteuer erhoben wer- 
den soll. 
Allerhöchste Kabinetsorder, über die Eintragung der 
fiskalischen Vorrechte auf die Immobilien 
der Kassen-, Magazin= und Domainenbeamten, 
oder anderer Verwalter öffentlicher Güter und 
Einkünfte, so wie der Domainenpachter. 
Gesetz, über die Rechte des Fiskus, hinsichtlich 
der Zinsen. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Wiederherstellung 
der bei dem Brande in der Stadt Lüdinghau- 
sen im Oktober 1832. verloren gegangenen Hy- 
potheken-Akten. 
Gesetz, wegen des Erbschaftsstempels von 
Lehns= und Fideikommiß-Anfällen. 
Allerhöchste Kabinctso#rder, betreffend die Ausdeh- 
nung der Vorschrift des §. 171. d. Tit. ö1. der 
rozeßordnung — die Vorladung unbekannter 
ldubiger einer mit fiskalischen Vorrechten 
versehenen Kasse betreffend — auf Deposttal- 
und offentliche nicht Königliche Kassenverwaltun- 
gen, und auf die Rückgabe von Kautionen der 
Scaatsdiener und Gewerbetreibenden. 
Allerhöchsie Kabinetsorder, die Prüfung der Stein- 
hauer betreffend. 
Allerhöchste Kabinetsorder, über die Glaubwürdig= 
keit der von Lazarcth-Administrationen ausgestell- 
ten Todtenscheine und die Aufbewahrung der 
von Militairpersonen im Felde errichteten 
Testamente. 
Gesetz, wegen näherer Bestimmung der Rechte der 
Fideikommiß-Anwarter in denjenigen Theilen 
der Provinz Westphalen, welche bei Auflösung 
der fremden Herrschaft zum Großherzogthume 
Berg gehört haben. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Vertretung 
der Stadtgemeinden, in welchen die Städte- 
Ordnung vom Agten November 1808. gilt, bei 
persönlicher Becheiligung der Stadtverord- 
neten. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die widerrechtliche Zu- 
eignung der bei den Uebungen der Artillerie 
verschossenen Eisen-Munition betreffend. 
  
13 
13 
12 
12 
13 
12 
14 
13 
13 
14 
  
1446 
1447 
1443 
1444 
1452 
1483 
1449 
1450 
1453 
  
81 
81 
79 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.